Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselgeld

Schlüsselgeld

, n.

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I Draufgeld auf den vereinbarten Kaufpreis einer Immobilie, das vom Käufer an den Verkäufer bezahlt wird und meist von Abgaben befreit ist; später auch beim Kauf von Mobilien (Beleg 1808); zT. wird das Schlüsselgeld an die Hausfrau für die Aushändigung der Hausschlüssel gezahlt, wohl urspr. als Ablösesumme für Teile der mitverkauften Gerade
Sachhinweis: J.J. Sprengel, De pretio redemtionis clavium (Rostock 1747)
  • sollen ... dem herrn verkauffer ... zur angab an baaren gelde sechtzehen tausend vier hundert sechs vnd sechtzig gulden ... neben sechshundert gulden schlieszelgeldt alsobald nach fertigung dieses khauffcontracts ... auszgezehlet werden
    1663 CJMunBohem. 671
  • [Verkauf von] vier pauergütter ... sammt ... 4 erbgärtnern und ... 3 mittgärtnern ... umb 2000 thaler jeden zu 36 groschen weiss, nebst dem bewilligten schlüsselgelde 
    1690 SchlesDorfU. 115
  • [der Käufer] verspricht ... bey unterschrifft und fertigung dieses contracts ... ein hundert species ducaten schlissel-geldt ... die frau gräfin [als Verkäuferin verspricht] ... nach bezahlung dieses schlissel gelds ... die übergab dieses ihres eigenthümlichen hauses
    1740 WienJbKunstG. 17 (1956) 123
  • schluͤssel-geld, oder heerd-geld heist ... ein gewisses geld, welches ... der kaͤuffer eines hauses uͤber das mit dem verkaͤuffer bedungene kauff-geld dessen eheweibe wegen uberreichung der schluͤssel aus hoͤflichkeit bezahlet
    1743 Zedler 35 Sp. 250
  • [Verkauf der Herrschaft L.] mit zubehör um 58.500 fl., nebst 50 dukaten schlüsselgeld für die gnädige frau gemahlin des herrn verkäufers
    1786 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 455
  • mehr, als der verkäufer, bey abschließung des contrakts, sich ausdrücklich vorbedungen hat, kann unter dem namen eines weinkaufs, schlüssel-, halfter- oder trinkgeldes, nicht gefordert werden
    1794 PreußALR. I 11 § 55
  • kaufsumme (zuzüglich 100 speciesdukaten schlüsselgeld für die frau des verkäufers) wird in vollwichtigen geld- und groben gangbaren silbersorten in 2 terminen ausbezahlt
    1796 RepRKG.(Koser) I 213
  • alle bey einem verkaufe, zu schmaͤlerung des 10ten oder 20ten pfennigs, angedungene trank- oder schluͤsselgelder, sollen zur kaufsumme beygerechnet werden
    1803 WeistNassau III InhNassau 1
  • für obbenannte güther ... zahlet der herr käufer an kaufgelde die summe von fünf und neunzig tausend ... reichsthaler ...; überdem ... einhundert stück louisd'or an schlüsselgeld 
    1805 Bohlen,Bohlen II 455
  • die sogenannten drauf- und schluͤssel-gelder, welche bey guͤter-kaͤufen gewoͤhnlich anbedungen ... werden, sind bey berechnung der lehens-taxen ... in die berechnung zu nehmen und zu vertaxiren
    1808 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 889
  • in der berechnung der accise bey gegenstaͤnden, wovon diese abgabe dem werth nach zu entrichten ist, sind ... die schluͤssel-, trink-, ding-gelder, zaͤhrungen und sonstige geschenke, wodurch der wahre kaufpreis ergaͤnzt zu werden pflegt, ... aufzunehmen
    1808 WirtRealIndex I 13
  • der capitalwerth wird bei kaufcontracten nach dem kaufgelde, mit einschluß des schluͤsselgeldes und des betrags der vorbehaltenen nutzungen oder ausbedungenen leistungen, bei erbzins- und erbpachtscontracten aber durch erhoͤhung des zinses ... angenommen
    PreußGS. 1810 S. 125
II Abgabe an den Sendherrn für die Ausübung der Sendgerichtsbarkeit
Sachhinweis: Back,EvK. I 242f.
  • uff den morgen, so der send gehalten ist, soll der sentherr mit seinen knechten zigen uff den lehenherrn mit sampt man und pferden ... schlüsselgeld ist 2 schilling
    1501 Mainz (Bistum)/Koeniger,SendQ. 134
  • so der hellige sendt vnsers gn.h. von Mentz ist, wysen wir dryssig thornes vor eyn gemeyn wethe vnd zwen thornes vor slosselgelt; solich gelt geben dye dry gemeynen ... das sollen dye heymborgen offheben vnd dem sendthern vberlibbern
    1512 Kreuznach/GrW. IV 613
  • das sthulrecht ist anderthalb schilling; sollen geben die lehenhern und ein turnuss schlüsselgeld; das geben die kirchenmeister
    1581 Mainz (Bistum)/Koeniger,SendQ. 135
  • [zu den Verpflichtungen] des glöckners, seines gehülfen, und wächters [gehört:] das säckel, gottes-kasten, schlüßel-, gräber und kirchen stellen geld ... treulich und wohl [zu] verwahren
    1654 SchlesKirchSchulO. 280
  • von der kirche erhielt der sendherr [bei der kirchenvisitation] eine besondere gebuͤhr für die schluͤssel, das schluͤsselgeld genannt
    1793 Lang,Steuerverf. 173
III eine Abgabe der Zunftmitglieder an die Zunft
  • die meister-wittwen sollen nach absterben ihrer ehe-maͤnner das volle werck haben und deßwegen, so lange sie ihren wittwen-stand nicht verruͤcken, ungehindert treiben, hingegen aber, gleich andern meistern, ihr quartal-, bier- und schlüssel-geld entrichten
    1695 Beier,Meistersöhne 73
IV zusätzliche Entlohnung für den Werkmeister oder den obersten Burschen einer Mühle
  • die bescheidere ... [sollen für das] toback-rauchen [in der Mühle] mit ... haͤrterer straffe angesehen, ihres eingesetzten schluͤssel-geldes verlustig seyn, und aus der muͤhlen so fort gejaget werden
    1717 CCMarch. IV 4 Sp. 176
unter Ausschluss der Schreibform(en):