Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselgeld
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Schlüsselgeld
, n.
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I
Draufgeld auf den vereinbarten Kaufpreis einer Immobilie, das vom Käufer an den Verkäufer bezahlt wird und meist von Abgaben befreit ist; später auch beim Kauf von Mobilien (Beleg 1808); zT. wird das Schlüsselgeld an die Hausfrau für die Aushändigung der Hausschlüssel gezahlt, wohl urspr. als Ablösesumme für Teile der mitverkauften Gerade
bdv.:
Schürzengeld (II)
Sachhinweis: J.J. Sprengel, De pretio redemtionis clavium (Rostock 1747)
- sollen ... dem herrn verkauffer ... zur angab an baaren gelde sechtzehen tausend vier hundert sechs vnd sechtzig gulden ... neben sechshundert gulden schlieszelgeldt alsobald nach fertigung dieses khauffcontracts ... auszgezehlet werden1663 CJMunBohem. 671Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- [Verkauf von] vier pauergütter ... sammt ... 4 erbgärtnern und ... 3 mittgärtnern ... umb 2000 thaler jeden zu 36 groschen weiss, nebst dem bewilligten schlüsselgelde1690 SchlesDorfU. 115Faksimile - in Google Books
- [der Käufer] verspricht ... bey unterschrifft und fertigung dieses contracts ... ein hundert species ducaten schlissel-geldt ... die frau gräfin [als Verkäuferin verspricht] ... nach bezahlung dieses schlissel gelds ... die übergab dieses ihres eigenthümlichen hauses1740 WienJbKunstG. 17 (1956) 123
- schluͤssel-geld, oder heerd-geld heist ... ein gewisses geld, welches ... der kaͤuffer eines hauses uͤber das mit dem verkaͤuffer bedungene kauff-geld dessen eheweibe wegen uberreichung der schluͤssel aus hoͤflichkeit bezahlet1743 Zedler 35 Sp. 250Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Verkauf der Herrschaft L.] mit zubehör um 58.500 fl., nebst 50 dukaten schlüsselgeld für die gnädige frau gemahlin des herrn verkäufers1786 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 455Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- mehr, als der verkäufer, bey abschließung des contrakts, sich ausdrücklich vorbedungen hat, kann unter dem namen eines weinkaufs, schlüssel-, halfter- oder trinkgeldes, nicht gefordert werden1794 PreußALR. I 11 § 55
- kaufsumme (zuzüglich 100 speciesdukaten schlüsselgeld für die frau des verkäufers) wird in vollwichtigen geld- und groben gangbaren silbersorten in 2 terminen ausbezahlt1796 RepRKG.(Koser) I 213
- alle bey einem verkaufe, zu schmaͤlerung des 10ten oder 20ten pfennigs, angedungene trank- oder schluͤsselgelder, sollen zur kaufsumme beygerechnet werden1803 WeistNassau III InhNassau 1Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- für obbenannte güther ... zahlet der herr käufer an kaufgelde die summe von fünf und neunzig tausend ... reichsthaler ...; überdem ... einhundert stück louisd'or an schlüsselgeld1805 Bohlen,Bohlen II 455Faksimile (ca. 310 KB)
- die sogenannten drauf- und schluͤssel-gelder, welche bey guͤter-kaͤufen gewoͤhnlich anbedungen ... werden, sind bey berechnung der lehens-taxen ... in die berechnung zu nehmen und zu vertaxiren1808 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 889Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in der berechnung der accise bey gegenstaͤnden, wovon diese abgabe dem werth nach zu entrichten ist, sind ... die schluͤssel-, trink-, ding-gelder, zaͤhrungen und sonstige geschenke, wodurch der wahre kaufpreis ergaͤnzt zu werden pflegt, ... aufzunehmen1808 WirtRealIndex I 13Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- der capitalwerth wird bei kaufcontracten nach dem kaufgelde, mit einschluß des schluͤsselgeldes und des betrags der vorbehaltenen nutzungen oder ausbedungenen leistungen, bei erbzins- und erbpachtscontracten aber durch erhoͤhung des zinses ... angenommenPreußGS. 1810 S. 125
II
Abgabe an den Sendherrn für die Ausübung der Sendgerichtsbarkeit
Sachhinweis: Back,EvK. I 242f.
- uff den morgen, so der send gehalten ist, soll der sentherr mit seinen knechten zigen uff den lehenherrn mit sampt man und pferden ... schlüsselgeld ist 2 schilling1501 Mainz (Bistum)/Koeniger,SendQ. 134
- so der hellige sendt vnsers gn.h. von Mentz ist, wysen wir dryssig thornes vor eyn gemeyn wethe vnd zwen thornes vor slosselgelt; solich gelt geben dye dry gemeynen ... das sollen dye heymborgen offheben vnd dem sendthern vberlibbern1512 Kreuznach/GrW. IV 613Faksimile (ca. 312 KB)
- das sthulrecht ist anderthalb schilling; sollen geben die lehenhern und ein turnuss schlüsselgeld; das geben die kirchenmeister1581 Mainz (Bistum)/Koeniger,SendQ. 135
- [zu den Verpflichtungen] des glöckners, seines gehülfen, und wächters [gehört:] das säckel, gottes-kasten, schlüßel-, gräber und kirchen stellen geld ... treulich und wohl [zu] verwahren1654 SchlesKirchSchulO. 280
- von der kirche erhielt der sendherr [bei der kirchenvisitation] eine besondere gebuͤhr für die schluͤssel, das schluͤsselgeld genannt1793 Lang,Steuerverf. 173Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
eine Abgabe der Zunftmitglieder an die Zunft
- die meister-wittwen sollen nach absterben ihrer ehe-maͤnner das volle werck haben und deßwegen, so lange sie ihren wittwen-stand nicht verruͤcken, ungehindert treiben, hingegen aber, gleich andern meistern, ihr quartal-, bier- und schlüssel-geld entrichten1695 Beier,Meistersöhne 73Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
zusätzliche Entlohnung für den Werkmeister oder den obersten Burschen einer Mühle
- die bescheidere ... [sollen für das] toback-rauchen [in der Mühle] mit ... haͤrterer straffe angesehen, ihres eingesetzten schluͤssel-geldes verlustig seyn, und aus der muͤhlen so fort gejaget werden1717 CCMarch. IV 4 Sp. 176Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin