Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselhaber

Schlüsselhaber

, m.

Inhaber eines Schlüssels (I) 
  • welche böse tat [Diebstahl] ... niemanden, als demjenigen, der zu selbiger zeit die schlissel zum gwelb ghabt, ... zugemessen werden mag ... mehrgenanter schlisselhaber [hat] ... nachfrag gehalten ..., wievil gelt in der ... truchen in bereitschaft seie
    1608 WürtLTA.2 III 142