Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselhaber
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Schlüsselgewalt
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, m.
Inhaber eines Schlüssels (I)
- welche böse tat [Diebstahl] ... niemanden, als demjenigen, der zu selbiger zeit die schlissel zum gwelb ghabt, ... zugemessen werden mag ... mehrgenanter schlisselhaber [hat] ... nachfrag gehalten ..., wievil gelt in der ... truchen in bereitschaft seie1608 WürtLTA.2 III 142