Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselherr

Schlüsselherr

, m.

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I wie Schlüßler (II) 
  • einer der schlüsselherren dieses jahres ist J.S.
    1462 Ratsprotokoll/JbKunsthistKaiserh. 14 (1893) p. 228
  • der gemeine schatz [ist] durch zween buͤrgermeister verwaltet ..., die schluͤßler oder schluͤsselherren genannt; aber seit 1625 werden ihnen zween seckelmeister zugegeben, welche die einnahmen und ausgaben der stadt besorgen
    1771 J.C. Füßli, Staats- und Erdbeschreibung d. schweiz. Eidgenoßschaft 3 (Schaffhausen 1771) 389
II Mitglied des Domkapitels, das für die Verwahrung von Wertgegenständen zuständig ist
  • [das Domkapitel beschließt,] die schlussel- und sigell herrenn sollen schlussel und siegel bey innen behaltenn und uff das beste verwarenn laut irer pflicht
    1528 BambBer. 65 (1907) 144
  • wollen wir ... einen dumbherrn vom dumbcapitul, die schlüsselherrn genannt, ... verordtnen lassen, uff daß in alle weeg die fundationes steif gehalten ... werdten
    1673 ArchUFrk. 46 (1904) 175
III in Köln: Inhaber von einem der 23 Schlüssel zum Schrank der städtischen Rentkammer, in dem sich das Siegel der Stadt befindet; jede Zunft hat das Recht, einen Schlüsselherren zu wählen, der dieses Amt lebenslang ausübt; um den Schrank aufzuschließen, sind alle 23 Schlüssel erforderlich
  • wie am morgen... von allen gaffeln die sclusselherrn uff die godestagsrentkamer ... quamen, hat man das register gelesen, wer vur und nach scleissn solt, und hat jeder sinen sclussel dargereckt ... und hat der smidt uffgesclossen das schaff mit 22 und mehe sclusseln und jedem sinen sclussel mit dem clauster in die hant geben zu verwaren
    1588 BuchWeinsberg IV 45
  • darnach [wurden] die neuwe rentbreff ... angefangen zu siglen ... in aller sclusselherrn gegenwortigkeit. ... etliche meinten, jede gaffel vertrüwete irem einen herrn den sclussel vom siegel, so were auch pillich, das jeder wiste, was der breif inhalt were und was versiegelt wurde
    1588 BuchWeinsberg IV 45
IV Inhalber einer Waldgerechtsame
  • weisent die zwölff einem hern von J. einen schlusselhern des walts auff vnd zu zuschliessen vnd keinem hern mehr
    1518 Eifel/GrW. II 580