Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselmann
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Schlüsselmann
, m.
Kassenwart, Inhaber eines Schlüssels (I 2)
vgl.
Schatzmeister
- solle ... eine zusamenkunft gehalten, ... [dabei werden] zwei schlüsslmänner, deren jeden ein schlüssl zu der lad [der Schafhirten] zugeben ist, erwöhlt1678 Schafhirtenordnung/G. Otruba, Berufsstruktur vor der industriellen Revolution (Wien 1952) 105