Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselmann

Schlüsselmann

, m.

Kassenwart, Inhaber eines Schlüssels (I 2) 
  • solle ... eine zusamenkunft gehalten, ... [dabei werden] zwei schlüsslmänner, deren jeden ein schlüssl zu der lad [der Schafhirten] zugeben ist, erwöhlt
    1678 Schafhirtenordnung/G. Otruba, Berufsstruktur vor der industriellen Revolution (Wien 1952) 105