Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselmeister
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, m.
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I
wie Schlüßler (I)
- schlüsselmaister zum obern thor: A. ..., schlüsselmaister zum undtern thor: M.1548 WeitraRQ. 148
II
wie Schließer (I)
- wann der schluͤssel-meister zum gefaͤngnisse mit den schluͤsseln an die tuͤhre rasselt, so fuͤrchtet der gefangene, er muͤsse ... zum tode gehenS. Butschky, Pathmos (1676) 242
III
Mitglied des Magistrats, das über einen Schlüssel zur städtischen Kasse verfügt; Stadtkämmerer
- diese 4. burgermeister, nebst dem venner und stadt-schreiber aus dem kleinen und die zwey sogenannte schluͤssel-meister aus dem grossen rath machen das collegium aus, so man les IV. ministraux heisset1758 HelvLex. XIV 100
- einmahl im jahre [soll] der gesammte geldvorrath in der kiste durch die drei schlüsselmeister und zween andern zu commitierenden rathsglieder von neuem baar nachgezehlt und ... in der dritten columne des archivbuches notieret werden1790 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 69