Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselträger
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(schlüsseln)
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, m.
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I
Inhaber eines Schlüssels (I); hier zu einem verschlossenen Raum mit Diebesgut
- funde man [gestohlenes Gut] ... in synen geslozin geweren, ab is so groz were, das man is ane sluzil daryn nicht brengen mochte, so ist der slussiltreger eyn dipEnde 14. Jh. GlWeichb. 405Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird ein diebstall in eines mannes geweren geworffen, oder gefunden, ... der wirth sol des bleiben ohne schaden, wird aber dieberey in beschlossener gewere gefunden, man sol den schluͤsseltreger fur einen dieb auff halten1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. VI 9, 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
wie Schlüßler (I)
- das meiger unnd gericht ... zwenn schliessell tregerr ... erwellet, die die schliessellen der stattpfortenn ides tages ... in des meiers hausse ... zu hollenn schuldig, ... der wacht uff der stattmaur unnd des pfortt hüettens frey sindt und haben sonnst kein ander beloung [!] dann eine ide gutnacht giebt man einem iden ein masz weinnach 1592 SAvoldStR. 86