Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlüssig

schlüssig

, adj.

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I überzeugend, folgerichtig
  • der cleger [soll] vf den viertzehenden tag ... zu des beclagten articul, souil dero in gericht fuͤr schluͤssig erkant, antworten
    NürnbRef. 1564 VI 2
  • es werden ... solche angebrachte klagen vor buͤndig und schluͤßig erkannt, worauf die gerichts-obrigkeit sich einlassen und antworten muß, ob sie von solcher anforderung abstehen oder ein befugniß deßhalber beybringen wolle
    1749 Klingner I 55
II definitiv, verbindlich
  • [bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden] ist ... bey dem amt ... alles diensame und erspriesliche anzuwenden ..., jedoch ohne bericht an unsere regierung, und darüber erhaltene weißung nichts schlüssiges darinnen zu handlen oder außzumachen
    1741 ArchUFrk. 68 (1929) 124
III schlüssig werden einig werden
  • [Nachbarn sind] schlüßig geworden ..., zu unsern allerseits ersehentlichen nutzen und frommen eine nachtbahrliche obacht, willkühr und beliebung zu errichten
    1702 SchleswDorfO. 306
  • ein fleischhauer ... sol ... ihm [dem buͤrger ein stuͤck vieh] gegen erlegung eines stoff weins ... umb dasselbe geld und pretium, darumb er schluͤßig geworden, überlassen, bey straffe 3. rthlr., es sey dann daß der fleischhauer solches stuͤck in die fleisch-baͤncken zu schlachten selber vonnoͤhten habe
    1715 CCPrut. II 339
IV verschließbar, mit einem Schloß (I) versehen; auch: verschlossen
  • der hof [des abths] soll schlussig sein, abe jemand were, der nit scheffenweistumb vnd recht thun wolt, so soll man die pfort zu thun, biss vff die zeit dass er hoffsrecht thut, vnd so der hof nit schlussig ist, so roegen sie ihn auch
    1532 Luxemburg/GrW. II 240
  • herrn des capituls ... sollen schuldigh sein, jährlichs vff ihrem hoff zu halten ... zween ochssen, einen byrren ..., vnd vff dem houe einen fasten schlüssigen stock
    1559 Remagen/GrW. II 648
  • die cantzley jungen sollen sich bevleißgen, das sie morgens ... zum fruisten vff der cantzley seien, vnd die cantzley jderzeitt schlussig, woll verwartt, sauber ... gehalten werde
    1566 CCNass. I 1 Sp. 290
  • das ... capitul [soll] unter der lindt einen stock schlußigh und bindigh bestellen, und darneben zwa fesser auch schluessigh 
    17. Jh. NrhArch. 7 (1870) 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):