Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlüßlich

schlüßlich

, adj., adv.

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abschließend, zum Schluss; endgültig
  • schlüeßlichen ist zue merkhen, daß welcher sich in seiner rechtmeßigen possess wieder eines andern gewalt und unbefuegt angriff selbst schutz, ... destwegen kheineß gewalts ... angeclagt werden können
    1654 NÖLO. V 2, 16
  • die in fine von denen buchhaltereien fassende schlüssliche erledigungen und darüber ausfertigende raitbrief
    1717 Fellner-Kretschmayr III 266
  • sogleich nach verabschidetem crays [solle] eine deputation angeordnet ... werden ..., die die sache ... gruͤndlich einzusehen haͤtte, damit solche hernach vom gesammten crays desto eher schluͤßlich eroͤrtert ... werden koͤnne
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 512
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