Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlüßlich
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schlüssig
Schlüßler
schlüßlich
, adj., adv.
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abschließend, zum Schluss; endgültig
bdv.:
schließlich (II)
- schlüeßlichen ist zue merkhen, daß welcher sich in seiner rechtmeßigen possess wieder eines andern gewalt und unbefuegt angriff selbst schutz, ... destwegen kheineß gewalts ... angeclagt werden können1654 NÖLO. V 2, 16
- die in fine von denen buchhaltereien fassende schlüssliche erledigungen und darüber ausfertigende raitbrief1717 Fellner-Kretschmayr III 266Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- sogleich nach verabschidetem crays [solle] eine deputation angeordnet ... werden ..., die die sache ... gruͤndlich einzusehen haͤtte, damit solche hernach vom gesammten crays desto eher schluͤßlich eroͤrtert ... werden koͤnne1747 Moser,StaatsR. 30 S. 512Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)