Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlund
Artikel davor:
Schlotschauengebühr
Schlotterbeck
Schlötterling
Schlüchte
Schlucke
schlucken
Schluckgeld
Schlump
schlumpen
Schlumper
Schlund
, m.
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I
Speiseröhre, Rachen; Worte in den Schlund zurückziehen Gesagtes widerrufen
- mezgen ... sollen die ochsen vnd rinder khöpff, in ledern außhauen, vnd den schlundt, khün, hürnschalen, augen vnd anders darvon thuen, bey straff zehen schilling haller1597 Burgau/Wüst,Policey I 420
- seine unverschaͤmte worte in den schlund zuruͤckzuziehen, heißt: das, was man unverschaͤmtes gesagt hat, wiederrufen (wird vor gericht gehoͤrt)1788 JournDeutschl. 5, 1 (1788) 335Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
II
Graben, Furt
- dass die rébmeinung iren bann vnnd stras vnnd die zélg fúr sých sélbsten irrenn schlund vnnd furt habe1626 HönggMeierg. 113
- weiszen die gesworen einen wegh ... zwischen der hern äcker von st.A., der sall alszo weit sein, dasz ein wagen dem andern weichen kan, er hat geladen wasz er woll, sonder geleise zwers über die schlundt sehr weit ins felt17. Jh.? Rheinland/GrW. VI 689Faksimile (ca. 297 KB)
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Schlundhaus
Schlupf
Schlupfecke
schlupfen
Schlupfer
Schlupfkauf
Schlupfloch
schlüpfrig
Schlupfwächter