Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlupfen

schlupfen

, v., schliefen, v.


I (durch eine Öffnung) durchschlüpfen
  • swer nahtes dur der burger slos slüfet oder druber stiget als der dur vert, der git x ß
    um 1310 SchweizGBl. I (1854) 345
  • daß ein pfattzaun einem zimlichen mann vnter die achseln gehen, vnd jhn stehend tragen, auch so dick, daß keiner dardurch schlieffen moͤge, seyn [soll]
    1643 Heider,Lindau 277
II sich heimlich an einen Ort/zu jm. begeben, mit jm. zusammenkommen und dabei Verbotenes oder Unsittliches tun, auch: Geschlechtsverkehr haben
  • damit allerley schaͤden, so durch gemainlich tantzen vnd zusamen khomen und schlupfen verhiett beleyb, wollen wir, das ... khain haimlicher tantz von vnsern vnderthonen nit geschech
    1495 Reyscher,Ges. XII 7
  • so bald einer zuo iren schluffe, müesste einer mit ir ouch z kilchen gan
    1530/33 SchweizId. IX 165
  • das sie [die leichtuertigen bůben] in angefengtem faulleben vnd miessiggang, zů entlicher jrer selbs ... verderben, in hoͤltzern ... sich heimlich verstecken, hin vnd wider schlieffen, vnd über das fellen vnd schiessen des wildtbrets auch zu* andern hoch strefflichen mißhandlungen, beraubens vnd moerdtlichs erschiessens gerathen
    1552 WürtNLO. 56r
  • eines alten, almosengnössigen manns töchteren werdend zum teil der hoffart, zum teil des schlieffens in verdächtige winkel gezigen
    1638/40 SchweizId. IX 169
  • ist einer, welcher znacht im wirtshaus zur jungfrauen in das obergaden geschloffen, um 10 ß, das meitle um 5 ß gestraft worden
    1680 SchweizId. IX 165
III beim Abzählen unter etw. hindurchschlüpfen, um eine genaue Zahl zu ermitteln
  • wann die stimmen gleich fallen, so werden die leut abgezehlt; man habe müssen schlüffen 
    1721 SchweizId. IX 166
IV
aus einer Sache schliefen sich einer Verpflichtung entziehen
  • er wäre gern wieder aus dem kauf gschloffen 
    1625 SchweizId. IX 168
unter Ausschluss der Schreibform(en):