Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlupfkauf
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Schluckgeld
Schlump
schlumpen
Schlumper
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Schlupfkauf
, m.
heimlicher, illegaler Handel
bdv.:
Schleichhandel
- es soll niemand ungewoͤhnliche kauffmannschafft treiben, als unbesehendes, verdecket, oder schluepkauff, und dergleichen bey poͤn von 20. thalern, und soll der kauff von keiner wuͤrden seyn1686 Speidel,SpecSuppl. 372
- schlupp-kauf: ungewoͤhnliche verdächtige kauffmannschafft, als wenn man etwas verdeckt, und unbesehens, oder im winckel und heimlich verkauffen will, dergleichen unzulaͤßig und bey straffe verbothen ist1722 Beier,HdwLex. 374Faksimile - in Google Books
- schlupfkauf, handel mit verbotenen waarenTheophilus, Kurzgefaßtes Zeitungs-Lexicon (Leipzig 1770)