Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlupfkauf

Schlupfkauf

, m.

heimlicher, illegaler Handel
  • es soll niemand ungewoͤhnliche kauffmannschafft treiben, als unbesehendes, verdecket, oder schluepkauff, und dergleichen bey poͤn von 20. thalern, und soll der kauff von keiner wuͤrden seyn
    1686 Speidel,SpecSuppl. 372
  • schlupp-kauf: ungewoͤhnliche verdächtige kauffmannschafft, als wenn man etwas verdeckt, und unbesehens, oder im winckel und heimlich verkauffen will, dergleichen unzulaͤßig und bey straffe verbothen ist
    1722 Beier,HdwLex. 374
  • schlupfkauf, handel mit verbotenen waaren
    Theophilus, Kurzgefaßtes Zeitungs-Lexicon (Leipzig 1770)