Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlupfloch

Schlupfloch

, n.

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I versteckte Öffnung, Tür (zB. in einer Mauer); im Zsh. mit Diebstahl und Schmuggel
  • damit ... accise-defraudationen ... vorgebeuget werde, [müssen] ... die schluplöcher und winkel bei denen städten ... zugemachet werden
    1722 ActaBoruss.BehO. III 496
  • zu ruegen seÿnd diejenige welche beÿm tag graß stehlen ... und die weilen solches gestohlenes graß gemeiniglich getragen würd durch die hinterthür in gärten, also sollen solche als unnöthig und verdächtige thüren und schlupflöcher auf ewig abgeschafft seÿn
    1725 Wüst,Policey II 391
II übtr.: Umgehungsmöglichkeit, Deckmantel, Vorwand
  • schlupf-loͤcher, unter was vorwand auch einem richter geschenke zunehmen nachgesen werden koͤnte
    1673 Stieler,Sekretariat. I 1 S. 168