Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schluß
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, m.
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I 1
allgemein: nach Überlegung, Beratung und/oder Abstimmung festgelegte (verbindliche) Entscheidung; Schluß (ab)fassen, machen, treffen beschließen, eine Entscheidung treffen (und diese schriftlich festhalten)
I 1 a
von Gremien, Kollegien (etwa Reichsversammlung, Stadt- oder Gemeinderäten, juristischer Fakultät, Gewerken)
- der gewercken schluss sollen sie [vorsteher der zechen] dem bergkmeister anzeygenJoachimsthalBO. 1548 II 70Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der zu Augspurg ... ergangen abschid [wurde] ... mit ... aller chur-fuͤrsten und staͤnde ... einhelligem zuthun, wissen, willen und unwiderrufflichen schluß ... confirmirt1563 Moser,KreisAbsch. I 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es haben sich vnsere vorordente ... nach dem gemeinen schlus der rechts-lehrer ... vorglichen1572 KursächsKonst. III 9
- ist es billich ..., das ein erb. rath mit uns allen darüber rahtschlage und einen willköhrlichen schluß ... zu gemeiner wollfahrt auffrichten1599 DirschauWillk. 53Faksimile (ca. 57 KB)
- da forderte kayser Rudolph nach der fuͤrsten schlueß vnnd mainung von dem koͤnig Oesterreich als ein landt deß roemischen reichs1619 Lazius,Wien App. 135Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- vermöge der herren fürsten und stände schlusses ... thue ich verzeichniß einsenden, ... was mir vom kriegsvolk ... erzwungen worden ... ist1637 ZSchles. 10 (1870/71) 166
- was man ... vor gut befinden ... wird, das soll an unser ... commissarios jedesmals, wie herkommens, zu fassung eines völligen schlusses gebracht ... werden1654 JRA.(Laufs) § 191
- das schaffhalten [soll] mit diesem bedinge verstattet seyn, daß ... auf einer hoffstadt, vermöge des ... mit der sämtlichen gemeinde einhelligen schluß getroffenen vergleich, passiret1657 SchrLeipzig 10 (1911) 67
- der staͤnd schluß und verbottÖstExekO.1671 S. 311Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die gemeind [soll], so oft es ... die nothwendigkeit ... erfordert, ... zusammenkommen, undt nach beschehenen vortrag und gefasten schluß, welcher allzeit nach den meihsten stimmen statt finden und kraft haben soll, [soll jeder] wieder nach hauß ... gehen1698 ErmreuthGemO. 93
- die loͤbliche bruͤderschafft bringt ihren schluß ... vor die ältesten-banck1724 RevalStR. II 9Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Hessen sey die dritte [Stimme auf obgedachtem crays-tag] mit gemeinem schluß bewilliget1746 Moser,StaatsR. 26 S. 428Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das amt der directorum bestehet darinn, daß sie ... die stimmen sammlen, den schluß machen und den abschid unterschreiben1746 Moser,StaatsR. 27 S. 195Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wan jemand ausbleibende uhrsache hat, können doch die ausbleibenden den schlus nicht wiederrufen, sondern bleibet, was vom den zusamenkommenden beschloßen, in kraft und würden1752 SchleswDorfO. 205
- nach angehörten voto ... den schluss secundum majora machen1762 Kretschmayr-Walter III 143
- die innern angelegenheiten einer corporation werden durch berathschlagungen und schlüsse der mitglieder angeordnet1794 PreußALR. II 6 § 51
- die direktoren der beiden höheren kollegien kommunizieren ... einander die schlüsse ihrer kollegien: sind sie übereinstimmend, so ruft man auch den direktor des städtischen kollegiums, und wenn auch der städtische schluß übereinstimmt, so hat man einen gemeinschaftlichen schluß, aus welchem das reichsgutachten gemacht ... wirdum 1795 StaatsRHeilRömR. 71
- wenn ... die schlüsse einer allgemeinen reichsversammlung oder einer reichsdeputation in eine urkunde zusammgetragen werden, ... [so heißen diese] reichs- oder reichsdeputationsabschied1804 Gönner,StaatsR. 19Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 1 b
von einer hochgestellten Amtsperson, als Entscheidung eines Einzelnen
- er [landtshaubtman] solle ... als nachgesezte landtsobrigkhait ... den vorgang, anfrag, schluß und fertigung haben, in- und außerhalb des raths1616/29 OÖLTfl.(Strätz) I 3 § 8
- zu einem process [mögen] nicht nur ein referent, sondern auch ein correferent bestellet, von beeden die hauptschriften ... im rath ... vorgetragen, daselbst [soll] ... der abschied nach dem schluß unsers obristen-hof-marschalls ... abgefasset ... werden1713 Strobl,Obersthofm. 149
I 1 c
von lose organisierten Personengruppen wie Familien, Nachbarschaft; auch von einzelnen Privatpersonen
- weil die gemeinde-flecken ... in pfingsten aufgethan, auch ... deswegen ... pfingst-anger genennet werden, so beruhet es ... auf dem bey derer nachbaren zusammenkunft gemachten schlusse, wenn selbige zur huthung ... eroͤffnet ... werden sollen1749 Klingner I 205Faksimile (ca. 88 KB)
- gemeinschaftliche familienangelegenheiten müssen durch berathschlagungen und schlüsse der ganzen familie angeordnet werden1794 PreußALR. II 4 § 7
- wenn ... mit der substanz der zum fideicommisse gewidmeten güter ... veränderungen vorgenommen werden sollen: so muß dieses durch einen familienschluß geschehen. ist dergleichen schluß nicht zu stande gekommen: so kann jedes familienmitglied, welches nicht eingewilligt hat ..., die handlung anfechten1794 PreußALR. II 4 § 79
- ist ein ernannter vormund bey der berathschlagung zugegen, die ihm die vormundschaft aufträgt, so muß er ... seine entschuldigungs-gründe vorbringen, über welche alsdann der familienrath einen schluß faßtBadLR. 1809 Satz 438Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- übermorgen kommt E. ..., um über ein rechtsmittel intra decendum einen vorläufigen schluß zu fassen1816 GoetheBrfwVoigt IV 248
I 2
gerichtliche Entscheidung, Urteil
- wann auch die rethe mit jrem schlusse vnd gefasten abschieden oder vrtheil fertig, sol der burggraff oder hoffrichter vns solchs ankuendigenPreußHofGO. 1578 Tit. 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- bis zum schluß der sachen verfahren, auch sowohl die definitiv- als bey-urtheil1654 JRA. § 99
- da ... underschiedtliche vota in der anzahl gleich weren, so solle unser praesident einen theil mit seiner stimmen ... beyfall thuen und alsdann auf dasselbig als das mehrere schliessen. der schluß ... solle unser praesident ... offentlich im rath in die feder und zum prothocoll gebenRHRO.1654 V 17
- der schluß ist jedweder richter nach den mehrern stimmen zumachen schuldig: seyn aber die stimmen gleich, soll er denen jenigen beyfallen, welche er fuͤr billicher haͤltNÖLGO. 1656(CAustr.) 41 § 5Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- K. [haben] ... sich gewegert, die gewoͤhnliche cammer-accise ... zu entrichten, und als unsere beamte ... K. executiue dazu anhalten wollen, [haben] diese dagegen bey ... hoff-gerichte klage erhoben, auch daselbst process erhalten, und die sache nunmehro auf den schluß stehe1707 Hannover/Helmkampff 108
- sind mehrere vormünder unter sich nicht einig: so giebt unter ihnen bloß der schluß des vormundschaftlichen gerichts den ausschlag1794 PreußALR. II 1 § 72
II
abschließende (schriftliche) Stellungnahme in der Beweisführung des Klägers als Komponente eines (straf- oder zivilrechtlichen) Prozesses; erfolgt idR. nach Replik und Duplik; der Beklagte kann hierauf mit dem Gegenschluß antworten
- so ... der ain tail in seinem schluß newerung gebraucht, stehet deme, so den nachstraich hat, in seinem gegenschluß solliche neuerung abzulainen bevor1599 NÖLREntw. I 21 § 4
- bey denen ordentlichen verfahrungen sollen in dem schluß und gegen-schluß keine neuerungen weder gelegt noch von dem richter attendirt ... werden1681 CAustr. I 30Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann aber die sach von einer wichtig- und weitlaͤuffigkeit scheinet: stehet dem kaͤyserl. stadt-gericht bevor, auff die replic eine ordentliche verfahrung anzuordnen, worauff der beklagte seine duplic, sodann der klaͤger den schluß und der beklagte seinen gegenschluß einreichen solle1693 CAustr. I 46Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [der Angeklagte] laßt anzeigen, er koͤnne dieser gefuͤhrten klag nicht in abred seyn, gibt hiemit uͤber dieselbige ja und will des schlusses erwarten1721 BernBF. 106
- wann ... die klag und antwort ... vorbey, so soll der klaͤger innert acht tagen nach in die grichtschreiberey gelegtem beweisthum ... seine replic oder red und schluß uͤber seine gefuͤhrte beweisthum, und der antworter auch innert den darauf folgenden acht tage seine duplic oder widerred samt dem gegenschluß vor dem richter ... eingeben1724 BernStR. VII 1 S. 618Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [wenn] nach communicirter replic, oder duplic einige instrumenta zu handen gebracht werden, die man vorhero nicht gehabt, ... sollen deren legung in schluß, oder gegen-schluß, ... verstattet [sein]1724 WienUnivGO. § 27
III 1
abschließender Abschnitt eines Schriftstückes
- die gemein form vnnd schluß der bittbrieff1571 BrschwWolfenbHofGO. 1571 Tit. 47Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ein jegliche klag soll ... in drey hauptpuncten gezogen werden: ... das factum, ... das recht oder die ursachen ... zum dritten der schluß1597 Meurer,Liberey I 51Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- aufsaͤtze, deren schluß in einem rathe, oder gutachten bestehet, sind entweder vortraͤge aus acten oder einzelnen schriften (relationes), oder blosse stimmen auf einzelne schriften1765 Pütter,JurPraxis I 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als urkunde betrachtet erfordert das buͤndnis folgende formalien: ... der schluß und die unterschrift: die urkunde wird nochmals bekraͤftiget, ort, jahr und tag benannt, und die minister ... druͤcken ... ihre siegel vor ihre namen1799 RepRecht IV 351Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die] gerichtsperson verordnet am schluß des protokolls, daß die parteyen auf bestimmten tag und stunde, vor ihr in person erscheinen sollenBadLR. 1809 Satz 238Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- beysäze des gläubigers am schluß, auf dem rand oder auf der rückseite einer rechts-urkunde ... beweisen ... für die befreyung des schuldnersBadLR. 1809 Satz 1332Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III 2
letzte Phase eines Geschehens, letzter Abschnitt eines Zeitraumes oder abschließender Zeitpunkt; auch: Beendigung
- aus dieser [copialiencasse] haben ... die cantzellisten, beym schlusse jeglichen monaths ... alle stempel- und copialgebuͤhren fuͤr gesiegelte verordnungen und copeyen ... zu empfangen1765 NCCPruss. III 813Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- der wirkliche austritt kann nur am schlusse eines jahres, oder in einem solchen zeitpunkte geschehen, wo sich nutzen und lasten, gewinn und verlust, füglich gegen einander abwägen lassen1794 PreußALR. I 17 § 292
- sind aber am schlusse dieses zeitpunkts noch unabgesetzte loose übrig, so kann der unternehmer dieselben auf eignen gewinn und verlust behalten1794 PreußALR. I 11 § 553
- beim schlusse jeder session liest der erstgewählte secretär das protokoll der in derselben vorgefallenen verhandlungen ab1801 AktSammlHelvet. VII 1482Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- principalcommissarius, welcher ... persönlich nur bei eröffnung und schluss der reichsversammlung und bei dem empfang des reichsgutachtens, ausserdem immer schriftlich durch commissionsdekrete handelt1804 Gönner,StaatsR. 247Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey jedem schluß einer richterlichen verhandlung können die parteyen ... ihre gegenseitige gründe ... in einem kurzen aufsaz vortragenBadLR. 1809 Satz 248Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daß ... mit allem jagen, schießen und hetzen auf den sonntag invocavit der schluß und das ende gemacht werden soll1810 JagdWB. I 406Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Fertigstellung, Abschluss (etwa einer Abrechnung)
- der cassen-bestand, d.i. das geld, welches nach dem schlusse einer abrechnung in der casse uͤbrig bleibt1776 Krünitz,Enzykl. VII 687
- wenn eine sache [in der Senatsversammlung] dem schluß ganz nahe ist, so soll nicht gleich mit dem glockenschlag abgebrochen, sondern solche vollends beendigt werden1791 Malblank,Kanzleiverf. I 368 [hierher?]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gläubiger, die keine einsprache gemacht hatten, und erst nach dem schluß der rechnung und der auszahlung des ueberschusses sich melden, haben keinen rückgriff als auf die empfänger der vermächtnisseBadLR. 1809 Satz 809Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
V
Vereinbarung, Schließen (eines Vertrages, Abkommens etc.)
vgl.
schließen (VI)
- so wurde ... abgeredet, daß man die der zoͤlle und innschiffart halber, oder sonst entstandene nachbarliche irrungen nach maasgabe der vertraͤge noch vor dem schluß des definitivtractats abthun wolle1770 Kreittmayr,StaatsR. 309Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im falle eines entstehenden konkurses [muͤßte] das nicht vorgemerkte pupillar-vermoͤgen jenen satzglaͤubigern vorgehen ..., welche die vormerkung gleich nach dem schlusse der ... vertraͤge bewirket haben1797 Kropatschek,KKGes. X 566
VI
Verriegelung, Verschließen
bdv.:
Schließung (IV)
vgl.
schließen (I)
- daß derjenige, welcher sich des morgens oder abends vor oeffnung und nach dem schlusse der lauerthore im ein- und aussteigen ... betreten laͤßt, ... mit einer achttaͤggen arreststrafe bei wasser und brod belegt werden soll1801 HeidelbPolGes. 13
VII
Schlussfolgerung, logische Ableitung; auch: Kausalität (Beleg 1804)
vgl.
schließen (IX)
- laͤßt sich ... daraus, daß die grafen ... mit dem reichsadel in vereinen stunden, ein buͤndiger schluß auf die gleichheit der wuͤrde und den rang von beiden ziehen, ... daraus ... eine art von ebenbuͤrtigkeit folgern?1789 Kerner,RRittersch. III 175Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- referenten ... durchlesen ... die acten sorgfaͤltig und fertigen daraus zweckmaͤßige auszuͤge ... nebst einer ... deutlichen ... darstellung des falles ... und der hauptpuncte, ... welche collegialisch beschlossen, entschieden werden sollen, wenden sodann darauf die vorhandenen gesetze und verordnungen an, ... ziehen daraus einen schluß, was sie fuͤr recht oder rathsam bey der sache halten1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 104Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- die ziehung der schluͤsse aus allen in den akten enthaltenen materialien [ist] die sache des richters ... werden erst die materialien als neues faktisches vorbringen durch das beweisverfahren geliefert, so besteht der eigentliche beweis ... in den neu vorgelegten faktischen gruͤnden, die daraus abzuleitenden schluͤsse (probatio artificialis) sind der unmittelbare gegenstand eines solchen beweises nicht1804 Gönner,GemProz.2 II 280
- zur observanz wird erfordert ... ein streng bindender schluss aus der handlung auf die einwilligung1804 Gönner,StaatsR. 32Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der beweissatz kann ... auch mittelbar durch den beweis solcher thatsachen dargethan werden, woraus derselbe mittelst eines schlusses hervorgehet1815 Gönner,EntwGesB. I 150Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte