Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußbier
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, n.
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Gabe an Bauhandwerker anlässlich der Fertigstellung eines Bauwerks, insb. des Gewölbes
- [Maurer quittiert den Erhalt von] schlueßbier1697 HessBlVk. 55 (1964) 179 Anm. 60
- schlußbier ... eine ergetzlichkeit an biere, welche die mäurer bekommen, wenn sie den schluß eines gewölbes verfertiget haben1777 Adelung III 1548Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)