Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußgatter
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Schlußgatter
, m.
Gatter am Ein- oder Ausgang einer Straße durch eine Alm
- sey billich, daß er [herr landtsekhellmeister] ... die schlußgätter, als den obersten vnd den vndersten gatter machen ... solle, die mittlere gatter aber, welche allein zue vnderscheitt der güetteren dienstlich, sollen ... die besitzer der güetheren ..., dadurch ... die straß geth, zue erhalten schuldig sein1692 Schwyz/Kothing,RQ. 252Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)