Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußgeld

Schlußgeld

, n.

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I Gebühr, die ein Handwerker zu zahlen hat, wenn er eine offizielle Versammlung seines Handwerks oder seiner Zunft einberuft
  • ladengeld, ... dicatur schluͤsgeld ... zu staͤrkung der lade
    1692 Beier,Meister 120
  • schluß-geld: der ein handwerck ... beruffen laͤst, der muß etwas vor eroͤffnung der lade, ohne deren die gantze zusammenkunfft als ein privat-werck geachtet wird, erlegen
    1722 Beier,HdwLex. 375
II wie Schließgeld (I) 
bdv.: Fanggeld (I)
vgl. Arrestgeld
  • bekommt der bote des greven von den vermögenden hexen für schlußgeld 1 goldgulden oder 1 reichsthaler
    1629 Ennen,GeschKöln V 768
  • bei arrestanten war im gebrauch: das fanggeld, schlusgeld, atzung, schreibgeld, markmeistereigeld
    1793 Lang,Steuerverf. 180