Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußgeld
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Schlüsselträger
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Schlußeröffnung
Schlußgatter
Schlußgeld
, n.
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I
Gebühr, die ein Handwerker zu zahlen hat, wenn er eine offizielle Versammlung seines Handwerks oder seiner Zunft einberuft
- ladengeld, ... dicatur schluͤsgeld ... zu staͤrkung der lade1692 Beier,Meister 120Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- schluß-geld: der ein handwerck ... beruffen laͤst, der muß etwas vor eroͤffnung der lade, ohne deren die gantze zusammenkunfft als ein privat-werck geachtet wird, erlegen1722 Beier,HdwLex. 375Faksimile - in Google Books
II
wie Schließgeld (I)
bdv.:
Fanggeld (I)
vgl.
Arrestgeld
- bekommt der bote des greven von den vermögenden hexen für schlußgeld 1 goldgulden oder 1 reichsthaler1629 Ennen,GeschKöln V 768
- bei arrestanten war im gebrauch: das fanggeld, schlusgeld, atzung, schreibgeld, markmeistereigeld1793 Lang,Steuerverf. 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)