Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußrede

Schlußrede

, f.

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I letzte (mündliche oder schriftliche) Stellungnahme einer Streitpartei in einem Gerichtsverfahren
  • wan ain sach fuͤr den richter zu B. geappelliert, ... so mag jede parthey ... nit mer dan zwen fuͤrtreg schrifftlich oder muͤndtlich thon, vnd so sie die sachen nit damit zu recht gesetzt, so ... muß jeder tail sein schlußred vnd rechtsatz one ferner bedenckhen ... muͤndlich thon
    1552 Reyscher,Stat. 284
  • replicirn ... sein schlußred mit bewernuß oder bestettung durch andre anzug beweisen vnd die gegenred ableinen. replication oder replica: bewernuß oder bestettung seiner schlußred durch ander anzüg vnd ableinung der wider red
    1571 Roth 347
  • so aber weder claͤger noch antworter kundtschafft oder beweisung gefuͤhrt ... vnd beyde ... schrifftliche schlußreden vbergeben wolten, dz moegen sie disen rechtstag auch verrichten
    1597 StraßbGO. 10v
  • den ersamen ... rathsfreunden [haben wir befohlen], ... daß sie ... redt, widerredt, nach vnd schlußreden mit erbietung, kundtschafft, beybringens, vnd aller notturfft vollfuͤhren
    1610 Wehner,HofgRottw. 345
  • wann durch ... satzungen versehen wird, daß in der replick und duplick nichts neues angebracht werden solle, so ist solches ... nicht zu verstehen von solchen rechtlichen schluß-reden, die nach anleitung der klag und antwort zu gunsten der einen oder der anderen parthey aus den gesaͤtzen und ordnungen gezogen werden moͤgen
    1762 BernStR. VII 2 S. 1000
  • schlussrede, schlussatz: das letzte, was in einer sache vorgebracht wird. wenn iemand nach der schluss-schrift etwas neues vorbringt, so soll im urthel nicht darauf gesehen werden
    1762 Wiesand 966
  • ueber die einrede des beklagten ist der klaͤger zur replik, oder schlußrede zuzulassen
    1781 ÖstAGO. § 26
  • ueber die gemachte einrede des beklagten hat ... der klaͤger seine schlußrede zu machen
    1813 Landadvokat 213
II Regel, Grundsatz, Prinzip
  • ein tractat der regeln oder kurtzen schlußreden gemayner recht sambt den sonderlich dauon außgenommen faͤllen oder fallencien
    1544 Perneder,Summa ar
  • auß disen exempeln [kan] ein gmeyne regel vnd schlußred des rechtens genommen werden, daß die klagen, so guͤter belangen, sollen vor dem richter fuͤrgenommen werden
    1550 Gobler,Rsp. 100r
  • es ist ein gemeyne schlußred des rechten, daß ein sach, die zwischen etlichen verhandelt ist, soll andern keinen nachtheyl noch schaden bringen
    1550 Gobler,Rsp. 146r
  • die vierde schlußred ... ist, daß ein jede beyvrtheil, damit einem aufferlegt etwas zu geben oder zu thun, wie ein endvrtheil zu halten [ist]
    1597 Meurer,Liberey I 187
  • die gemeine der gelehrten meynung [ist], daß ein testament ex causa præteritionis ... nichtig werde ... obgesetzte meynung vnd schlußred der gelehrten hat nicht statt, wann der sohn in deß vattern testament vmbgangen
    1597 Meurer,Liberey III 99
III
abschließende Stellungnahme; hier eines Richters
  • schlußredt des probstrichters
    1739 OÖsterr./ÖW. XII 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):