Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußrede
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Schlußrede
, f.
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I
letzte (mündliche oder schriftliche) Stellungnahme einer Streitpartei in einem Gerichtsverfahren
- wan ain sach fuͤr den richter zu B. geappelliert, ... so mag jede parthey ... nit mer dan zwen fuͤrtreg schrifftlich oder muͤndtlich thon, vnd so sie die sachen nit damit zu recht gesetzt, so ... muß jeder tail sein schlußred vnd rechtsatz one ferner bedenckhen ... muͤndlich thon1552 Reyscher,Stat. 284Faksimile (ca. 211 KB)
- replicirn ... sein schlußred mit bewernuß oder bestettung durch andre anzug beweisen vnd die gegenred ableinen. replication oder replica: bewernuß oder bestettung seiner schlußred durch ander anzüg vnd ableinung der wider red1571 Roth 347Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- so aber weder claͤger noch antworter kundtschafft oder beweisung gefuͤhrt ... vnd beyde ... schrifftliche schlußreden vbergeben wolten, dz moegen sie disen rechtstag auch verrichten1597 StraßbGO. 10vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- den ersamen ... rathsfreunden [haben wir befohlen], ... daß sie ... redt, widerredt, nach vnd schlußreden mit erbietung, kundtschafft, beybringens, vnd aller notturfft vollfuͤhren1610 Wehner,HofgRottw. 345Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann durch ... satzungen versehen wird, daß in der replick und duplick nichts neues angebracht werden solle, so ist solches ... nicht zu verstehen von solchen rechtlichen schluß-reden, die nach anleitung der klag und antwort zu gunsten der einen oder der anderen parthey aus den gesaͤtzen und ordnungen gezogen werden moͤgen1762 BernStR. VII 2 S. 1000Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- schlussrede, schlussatz: das letzte, was in einer sache vorgebracht wird. wenn iemand nach der schluss-schrift etwas neues vorbringt, so soll im urthel nicht darauf gesehen werden1762 Wiesand 966Faksimile - in Google Books
- ueber die einrede des beklagten ist der klaͤger zur replik, oder schlußrede zuzulassen1781 ÖstAGO. § 26
- ueber die gemachte einrede des beklagten hat ... der klaͤger seine schlußrede zu machen1813 Landadvokat 213
II
Regel, Grundsatz, Prinzip
bdv.:
Schlußwort (II)
- ein tractat der regeln oder kurtzen schlußreden gemayner recht sambt den sonderlich dauon außgenommen faͤllen oder fallencien1544 Perneder,Summa arVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- auß disen exempeln [kan] ein gmeyne regel vnd schlußred des rechtens genommen werden, daß die klagen, so guͤter belangen, sollen vor dem richter fuͤrgenommen werden1550 Gobler,Rsp. 100rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- es ist ein gemeyne schlußred des rechten, daß ein sach, die zwischen etlichen verhandelt ist, soll andern keinen nachtheyl noch schaden bringen1550 Gobler,Rsp. 146rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die vierde schlußred ... ist, daß ein jede beyvrtheil, damit einem aufferlegt etwas zu geben oder zu thun, wie ein endvrtheil zu halten [ist]1597 Meurer,Liberey I 187Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die gemeine der gelehrten meynung [ist], daß ein testament ex causa præteritionis ... nichtig werde ... obgesetzte meynung vnd schlußred der gelehrten hat nicht statt, wann der sohn in deß vattern testament vmbgangen1597 Meurer,Liberey III 99Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
III
abschließende Stellungnahme; hier eines Richters
vgl.
Schloßwort
- schlußredt des probstrichters1739 OÖsterr./ÖW. XII 108
Artikel danach:
Schlußreitung
Schlußsatz
Schlußschrift
Schlußwein
Schlußwort
Schmach
schmach
Schmachbrief
Schmachbuch