Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußsatz

Schlußsatz

, m.

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I wie Schlußrede (I) 
  • zuuor ehe vnd die partheyen jr beweysung vnd schlußsatz thun, ... sollen sich richter guͤtlicher vnderhandlung enthalten, damit die partheyen von jrem rechten geferlicher weyß nicht abgeredt
    1539 HennebLO. II 2, 2
  • damit dem jenigen, so den schlußsatz zuthun, daran keine vorhinderunge ... geschehe, so sol sein gegentheil allezeit deß ersten tages vor mittage den ersten satz thun
    CoburgHofGO. 1598 II 13 § 2
  • werden die loco protocolli gegen einander zur beantwortung ausgegeben, so soll von denen advocatis ... ein schlußsatz angebracht werden, ... und keine mehrere schriftwechselung zugelassen ... seyn
    1727 PreußSeeR. X 25 [ebd.ö.]
  • schlussrede, schlussatz: das letzte, was in einer sache vorgebracht wird. wenn iemand nach der schluss-schrift etwas neues vorbringt, so soll im urthel nicht darauf gesehen werden
    1762 Wiesand 966
  • hierwider giebt graf v.M. seinen schluß-satz und bittet finaliter zu erkennen, das mandatum attent und paritoriæ seyen entweder von der raͤumung des M.A. theils nicht zu verstehen
    1772 Cramer,Neb. 118 S. 180
II letzter Satz eines Textabschnittes
  • ad art. 17 [des Konferenzprotokolls] bezog Sachsen sich auf seine fruͤhere abstimmung, und koͤnne dasselbe diesem artikel, besonders wegen des schlußsatzes, wodurch der landesherrschaft so sehr die haͤnde gebunden wuͤrden, nicht beitreten
    1815 AktWienKongr. II 501
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