Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußsatz
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Schlußreitung
Schlußsatz
, m.
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I
wie Schlußrede (I)
- zuuor ehe vnd die partheyen jr beweysung vnd schlußsatz thun, ... sollen sich richter guͤtlicher vnderhandlung enthalten, damit die partheyen von jrem rechten geferlicher weyß nicht abgeredt1539 HennebLO. II 2, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- damit dem jenigen, so den schlußsatz zuthun, daran keine vorhinderunge ... geschehe, so sol sein gegentheil allezeit deß ersten tages vor mittage den ersten satz thunCoburgHofGO. 1598 II 13 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- werden die loco protocolli gegen einander zur beantwortung ausgegeben, so soll von denen advocatis ... ein schlußsatz angebracht werden, ... und keine mehrere schriftwechselung zugelassen ... seyn1727 PreußSeeR. X 25 [ebd.ö.]
- schlussrede, schlussatz: das letzte, was in einer sache vorgebracht wird. wenn iemand nach der schluss-schrift etwas neues vorbringt, so soll im urthel nicht darauf gesehen werden1762 Wiesand 966Faksimile - in Google Books
- hierwider giebt graf v.M. seinen schluß-satz und bittet finaliter zu erkennen, das mandatum attent und paritoriæ seyen entweder von der raͤumung des M.A. theils nicht zu verstehen1772 Cramer,Neb. 118 S. 180
II
letzter Satz eines Textabschnittes
vgl.
Schluß (III 1)
- ad art. 17 [des Konferenzprotokolls] bezog Sachsen sich auf seine fruͤhere abstimmung, und koͤnne dasselbe diesem artikel, besonders wegen des schlußsatzes, wodurch der landesherrschaft so sehr die haͤnde gebunden wuͤrden, nicht beitreten1815 AktWienKongr. II 501