Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußschrift
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, f.
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I
letztes, schriftlich verfasstes Vorbringen einer Streitpartei in einem Gerichtsverfahren; auch als nach der Duplik folgende Stellungnahme des Klägers iU. zur Gegenschlussschrift des Verklagten
bdv.:
Konklusionsschrift,
Schlußrede (I)
vgl.
Gegenschluß
- soll der kleger ... ein nachsatz mit angehencktem schluß vnd rechtsatz, vnd der beklagt seine schlußschrifften thun, vnnd damit zu dem vrtel gesetzt sein1539 HennebLO. II 4, 6 § 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- schrüftenmacher oder supplicationschreiber sollen ... die oft beschechene repetierung vor eingefüehrter puncten oder argument ... vermeiden und ... sich in der lesten oder schlussschrüften vor aller neuerung enthalten1570 WienSachwO. 122
- der beklagt [mag] sein exception schrifft, vnd ... der klaͤger sein replic vnd schlußschrifften, deßgleychen der beklagt ... seine duplicas vnd ... conclusiones, zu vnderschiedlichen terminen eynbrengen, vnd sol ... bey solchen vier schrifften nach eroͤffnung der zeugensagen bleybenFrankfRef. 1578 I 37 § 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das ir may. uff der beclagten parteyen schlußschrifften dieselbe mit recht zu entscheiden gnediglich bedacht [ist]1582 RTTraktat(Rauch) 103Faksimile (ca. 99 KB)
- wann dan khläger und beclagter gegen einander im rechten erscheinen ... sollen sie ... jeder mit drey schrifften biß zu einen interlocutori bey- oder endurtl gegeneinander zu verfahren zuegelassen werden, ... daß nemblich der khläger sein clagreplic und schlußschrifft, der beclagte aber sein exception, ... duplic und gegenschluß in doppelter schrifft zur landcanzley einlege1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 6 § 8
- alle ... brieffliche vrkhundten, mögen bis zum bschluß der sachen fürgebracht werden, allein die lezte zwo schlußschrifften ausgenomben, darinen kein neüerung zugestatten1654 NÖLO. I 38 § 26
- in ... processen, wo keine weisung gefuͤhret wird, kommt die replic, dem beklagten um seine duplic, die duplic dem klaͤger um seine schluß-schrift, und letztere dem beklagten um seinen gegen-schluß zu verbescheiden1724 WienUnivGO. § 55
- schlussrede, schlussatz: das letzte, was in einer sache vorgebracht wird. wenn iemand nach der schluss-schrift etwas neues vorbringt, so soll im urthel nicht darauf gesehen werden1762 Wiesand 966Faksimile - in Google Books
- sollte aber der appellat, wegen unvermeidlicher hindernisse, die schlußschrift binnen dieser zeit nicht einbringen koͤnnen, so muß er zeitig um prorogation nachsuchen1771 Kopp,HessGer. II 422
- wenn der beklagte ... in seiner duplik neue umstaͤnde oder beweismittel angebracht haͤtte, ist den partheyen eine schluß- und gegenschlußschrift zu gestatten1781 ÖstAGO. § 55
II
schriftlich niedergelegte Zusammenfassung aller Beschlüsse (hier einer Ständeversammlung)
- [wegen Truppenreduzierung haben:] wir uns genugsamb bemühet, die stände dahin zu disponiren, daß sie es bei der vollen anzahl des volks ... verbleiben lassen möchten ... weil es aber nicht zu erhalten gewesen, sondern sie in ihrer schlußschrift ausdrücklich begehreten, weiter nicht in sie zu dringen, ... mußten wir es ... geschehen lassen, ... daß sie ohne schluß voneinander ziehen1642 ProtBrandenbGehR. I 434
- der landesabschied: ... d.i. die schlußschrift der landstaͤnde auf einem landtage1796 Adelung2 II 1882