Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußwein

Schlußwein

, m.

Weinreichnis an die Handwerker bei Fertigstellung eines Bauwerks bzw. des Gewölbes; auch: Feierlichkeit aus diesem Anlass
  • 2 fl 23 alb ... als die meuwerer an der scheuwren feyerabent gemacht, zu schlußwein 
    1590 HessBlVk. 57 (1966) 86
  • nach dem auch die zimmerleuth ... ohnverschamter weis, nicht nur bey neuen gebaͤuen, wercksaͤtz, schwoͤllen unnd schlußwein gefordert, ... [soll dies] kuͤnfftig zu fordern oder zu geben gaͤntzlich abgestrickt seyn
    1655 Reyscher,Ges. XIII 255
  • wo etwas baufällig und zu reparieren wehre, ... dafor ... von bürgerschafts wegen irgend mauerern, zimmerleuthen, auch anderen handwerksleuten ichtwas zu verdingen, sollt ihr [Bürgermeister] übermäßigen weinkauf und schlußwein ... so viel möglich meiden und abstellen
    1663 Ennen,Saarstädte 230
  • das weinkauftrinken bey dem geding, schlußwein und dergleichen zechen sollen unterbleiben
    1791 WeistNassau I 80