Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußwein
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Schlußwein
, m.
Weinreichnis an die Handwerker bei Fertigstellung eines Bauwerks bzw. des Gewölbes; auch: Feierlichkeit aus diesem Anlass
vgl.
Schloßrecht,
Schlußbier
- 2 fl 23 alb ... als die meuwerer an der scheuwren feyerabent gemacht, zu schlußwein1590 HessBlVk. 57 (1966) 86
- nach dem auch die zimmerleuth ... ohnverschamter weis, nicht nur bey neuen gebaͤuen, wercksaͤtz, schwoͤllen unnd schlußwein gefordert, ... [soll dies] kuͤnfftig zu fordern oder zu geben gaͤntzlich abgestrickt seyn1655 Reyscher,Ges. XIII 255Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo etwas baufällig und zu reparieren wehre, ... dafor ... von bürgerschafts wegen irgend mauerern, zimmerleuthen, auch anderen handwerksleuten ichtwas zu verdingen, sollt ihr [Bürgermeister] übermäßigen weinkauf und schlußwein ... so viel möglich meiden und abstellen1663 Ennen,Saarstädte 230
- das weinkauftrinken bey dem geding, schlußwein und dergleichen zechen sollen unterbleiben1791 WeistNassau I 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)