Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlußwort
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, n.
I
wie Schlußrede (I)
- vor ablegung der stimb hat ein jedtr weder rath vnd richter zu wissen vnd zu beobachten ... das die abschidt allezeit in völlig besezten gericht ... offentlich abgelesen, vnd nach solcher ablesung in denen schlußwortten, nicht im geringsten geändert werden1654 NÖLO. I 51 § 5
II
wie Schlußrede (II)
- die erste [schlußrede] ist dise: eyn mitgeheler durch hinlaͤssigkeyt ist nach weltlichem rechten vnstraff bar ... gemeldte schlußworte [haben] keyne statt in verwirckung mords oder todschlages an vatter, mutter, sohn, tochter, bruder etc.1565 Damhouder,Praxis 141vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit