Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachhandel

Schmachhandel

, m., Schmähhandel, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I (Rechts-) Streitigkeit wegen einer verbalen oder realen Injurie
  • zwey einiger [aus dem rath], welche ... die schmach- und schlaghändel geschlichtet
    1492 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 23
  • wie die klag in schmachhendeln geschehen sol: [der Kläger] sol bestimmen in welchem iar vnd monat, ... mit was worten oder wercken die schmach ... gehandelt sye
    1520 FreiburgStR. I 8, 2
  • es sollen die gesellen oder knecht ... keine schmächhändel, sie seyen groß oder klein, ohne vorwißen des ... zunftmeister vertragen, bey straf eines pfundt wax
    1701 MittHohenzollern 39/41 (1905/08) 67
  • geringere injurie- und schmachhaͤndel ... sind nicht landgerichtlich, sondern auf anlangen des ... beleidigten theils vor der ordentlichen obrigkeit ... auszufuͤhren
    1769 CCTher. 100 § 3
II verbale oder reale Injurie, beleidigende, ehrverletzende Äußerung oder Handlung; va. als Delikt und Gegenstand eines Gerichtsprozesses
  • zwo partheyen hetten ein handel vor einem gericht umb schmachhaͤndel 
    1559/66 Montanus 326
  • von injuri und schmachhaͤndlen ... ist diß fuͤr ein injuri zu halten, wan einer an seinen ... nahmen stand und gueten leumund ... geschmaͤhet ... wird
    1599 NÖLREntw. V 175 § 1
  • befehlen wir ernstlich, bey vnnachlaͤßiger ... straff, daß ... schmach-, rauff- oder andere strittigen haͤndel ... vnsern amptleuthen ... fuͤr vnd angebracht werden sollen
    BadLO. 1622 Bl. 102v
  • die vorkommende schaͤnd- und schmaͤhhaͤndel [sind bey dem loͤbl. woͤhrdergericht] ... schriftlich einzuklagen
    1728 Lahner,Samml. 134
  • wann ... unter ihnen rheingenoßen ... schmäh-, schelt- und rauf-händel bescheheten, diesen solle der rhein-vogt ... verbieten, bis die sache behörig untersucht ... wird
    1767 Vetter,ORhein 40
  • 1613 ... vergleichen sich H. Johann der II. und H. Friedrich Kasimir wegen einraͤumung des ansizes zu L., wobei dem leztern die kognition in schimpf-, schmaͤh- und rauf-haͤndeln unter seinen ... besoldeten dienern inner der burg ... vorbehalten wird
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 132
  • überläßt die stiftsherrschaft dem marktrichter die vorfälle, die ... auf der stelle abgethann werden können, z.b. schmächhändel, schlägereien ohne verwundungen
    1793 NÖsterr./ÖW. IX 544
unter Ausschluss der Schreibform(en):