Schmachhandel, Schmähhandel, m.
Schmachhandel, Schmähhandel, m.
I
(Rechts-) Streitigkeit wegen einer verbalen oder realen Injurie
-
zwey einiger [aus dem rath], welche ... die schmach- und schlaghändel geschlichtet1492 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 23
-
wie die klag in schmachhendeln geschehen sol: [der Kläger] sol bestimmen in welchem iar vnd monat, ... mit was worten oder wercken die schmach ... gehandelt sye1520 FreiburgStR. I 8, 2 Volltext (und Faksimile)
-
es sollen die gesellen oder knecht ... keine schmächhändel, sie seyen groß oder klein, ohne vorwißen des ... zunftmeister vertragen, bey straf eines pfundt wax1701 MittHohenzollern 39/41 (1905/08) 67
-
geringere injurie- und schmachhaͤndel ... sind nicht landgerichtlich, sondern auf anlangen des ... beleidigten theils vor der ordentlichen obrigkeit ... auszufuͤhren1769 CCTher. 100 § 3 Faksimile
II
verbale oder reale Injurie, beleidigende, ehrverletzende Äußerung oder Handlung; va. als Delikt und Gegenstand eines Gerichtsprozesses
bdv.:
Rauferei,
Schelthandel (I),
Schlaghandel,
Schmach (I),
Schmachhandlung,
Schmachsache (II),
Schmachtat
-
zwo partheyen hetten ein handel vor einem gericht umb schmachhaͤndel1559/66 Montanus 326
-
von injuri und schmachhaͤndlen ... ist diß fuͤr ein injuri zu halten, wan einer an seinen ... nahmen stand und gueten leumund ... geschmaͤhet ... wird1599 NÖLREntw. V 175 § 1
-
befehlen wir ernstlich, bey vnnachlaͤßiger ... straff, daß ... schmach-, rauff- oder andere strittigen haͤndel ... vnsern amptleuthen ... fuͤr vnd angebracht werden sollenBadLO. 1622 Bl. 102v Faksimile
-
die vorkommende schaͤnd- und schmaͤhhaͤndel [sind bey dem loͤbl. woͤhrdergericht] ... schriftlich einzuklagen1728 Lahner,Samml. 134 Faksimile
-
wann ... unter ihnen rheingenoßen ... schmäh-, schelt- und rauf-händel bescheheten, diesen solle der rhein-vogt ... verbieten, bis die sache behörig untersucht ... wird1767 Vetter,ORhein 40
-
1613 ... vergleichen sich H. Johann der II. und H. Friedrich Kasimir wegen einraͤumung des ansizes zu L., wobei dem leztern die kognition in schimpf-, schmaͤh- und rauf-haͤndeln unter seinen ... besoldeten dienern inner der burg ... vorbehalten wird1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 132 Faksimile
-
überläßt die stiftsherrschaft dem marktrichter die vorfälle, die ... auf der stelle abgethann werden können, z.b. schmächhändel, schlägereien ohne verwundungen1793 NÖsterr./ÖW. IX 544 Faksimile