Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachhandlung

Schmachhandlung

, f., Schmähhandlung, f.

wie Schmachhandel (II) 
  • die unrecht und schmähendellung und scheltwort, wo die für gericht kommen, werden nach gelegenheit und größe der verschüldigung durch richterliche sprüch erkennt und taxirt
    1540 Eppingen 812
  • vil schmach vnd schlaghandlungen [erwachsen] ausser trunckenheit
    WürtHofGO. 1587 III 25
  • von injuri- und schmach-handlungen: ... fuͤr ein injuri [ist] zuhalten, wann einer an seinem wohlhergebrachten nahmen, stand und gutem leumuth ... muͤnd- oder schrifftlich ... angetastet, verkleinert, und geschmaͤhet, oder auch mit schlaͤgen angegriffen ... wird
    1679 TractIurIncorp. XVIII 1
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