Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachkarte

Schmachkarte

, f., Schmähkarte, f.

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wie Schmachschrift 
bdv.: Schandkarte
  • gemeldte provisores [haben] ... sich ... unterstanden, in angedeuteter von ihnen eingeschobener schmaͤh-karte mich ... anzugreiffen
    1611 Staphorst,HambKG. I 2 S. 773
  • zu fuͤrkommung allerhand unheils, so aus ... laͤsterschriften dem allgemeinen vatterland ... zu entstehen pflegt ... will ehrdacht ... rath alle und jede ihre burger ... vor dergleichen anzuͤgigen und laͤsterhaften ... schmaͤhekarten gewarnet ... haben
    1621 Lahner,Samml. 139
  • wegen außgesprengter schmähkarten oder famos-libellen [sol] ... bey unserm land-recht geklagt werden
    1627 BöhmLO. B 11
  • ist der jenige, bey welchen man ein schmachkarten findet, ... so lang ... biß er seinen gaͤber offenbahret ... in verhafft [zu] nehmen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 93 § 1
  • schantlich, uff particular persohnen gerichtete schmütz- und schmach carten und pasquillen [wurden heimlich in die heüser geworffen]
    1667 BernStR. VII 1 S. 450
  • die schmaͤh-karten [sollen] ... offentlich am pranger oder schmaͤch-saͤulen durch den scharf-richter verbrennet, und der beleydigte aufs kraͤfftigste an seinen ehren verwahret werden
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 40, 3
  • [land-gerichts prokuratoren sollen] von ... zanksichtigen advocaten und diffamanten keine ... famose und schmaͤh-charten ... annehmen
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 522
  • [es ist verboten], ohne benennung des erfinders, schreibers ... und des druckers namen und zunamen, wie auch der stadt und des jahrs etwas zu drucken ... was ohne solche form ... ist, wird fuͤr straͤfliche laster- und schmaͤhkarten und zur confiscation erklaͤret
    1799 RepRecht IV 314
unter Ausschluss der Schreibform(en):