Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachname
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, m.
ehrenrührige Bezeichnung einer Person
- [es soll nicht geduldet werden, dass die Kirchendiener] mit ihren zuhoͤrern oͤfters in unchristlich gezaͤnk sich einlassen, vnd vber geringe ursachen dieselbige vnleidentlich injuriren, ... ihnen allerlei vngebuͤrende schmachnahmen geben1659 Reyscher,Ges. VIII 338Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)