Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachrede

Schmachrede

, f., Schmährede, f.

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mündliche oder schriftliche Beleidigung, herabsetzende oder ehrenmindernde Äußerung; auch mit Bezug auf Gott; strafwürdig und zum Schadensersatz berechtigend
  • die soldaten ... sollen ... schweeren, daferne jemand hoͤren wuͤrde einen auf gott schmach-reden fuͤhren ..., daß sie wollen selbigen bey dem fuͤrsten des krieges ... angeben
    1508 Lünig,CJMilit. 4
  • H. ... ward begnadet am lantgericht zů F. um sin schantliche schmachred ... mit widerrůf, halsisen und urfech
    1528 deQuervain,BernRef. 263
  • hat der beklagte ... mit vnwarheit mich ein dieb offentlich vnd vor vilen leuten gescholten, welche schmachred ich als bald zu hertzen genommen, acht vnd schetze die auff zwentzig gulden
    1536 Gobler,GerProz. 20r
  • da ... ettliche ohne bedacht der zeugen ein oder ander leuth mit injurien, schmaͤh und laster reden zubeschweren und zuberuͤchtigen, wo nun einer oder mehr des adels jemands dergestalt naͤrren wuͤrden wird, ... den wollen wir nach unserm erkaͤnntniß in straffe einzunehmen wißen
    1537 CCMarch. VI 1 Sp. 40
  • ßo vele aver de angemateden vormeinten scheldewort edder schmerede mucht berorende syn, ßo hedde he desulven nicht anders den tho notturfft ... gefurt
    1543 LübRatsurt. III 367
  • solle sich kein gerichtsbot vnderstehn einiche gaistliche person mit schmachreden zeplagen
    1566 Pegius,CodJust. 58r
  • lesset einer seine klag vm iniurien ... sencken, vnd klaget nicht auff frische schmachrede, er wird geachtet, als hab ers aus der acht gelassen, vnd die schmach dem iniurianten verlassen
    1583 SiebbLR. IV 5 § 3
  • da aber ainer oder der ander malefizige sachen, schmachreden und eebruch ... haimblich vertedigte oder abhandlete, und der frevel ... hernach offenbar würde, der oder dieselbigen sollen ... auch abgestraft ... werden
    1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 99
  • geringe unbilden, beleidigungen und schmaͤhhaͤndel ... sind ... schmach- und schimpfreden zwischen leuten gleichen oder nicht gar ungleichen standes
    1769 CCTher. 100 § 3
  • ohne aufkündigung kann die herrschaft ein gesinde so fort entlassen ... wenn es sich ... mit ... groben schimpf- und schmähreden ... widersetzt
    1794 PreußALR. II 5 § 118
  • so verordnet ... landes regierung, daß saͤmmtliche prediger ohne unterschied der religion sich ... aller bescheidener maͤßigung befleißen, ... unter sorglicher vermeidung aller schimpf- und schmaͤhreden, spottereien etc. vortragen
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):