Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachstrafe

Schmachstrafe

, f.

entehrende Strafe
bdv.: Schandstrafe
  • wer die zůlaͤssige beruͤffung vnderlassen wirdt haben, derselb wirdt ewigklich stillschweygen sollen, darzů soll er sich auch nit vnderstehn ... durch supplication hilffe zůbegeren, so er das thůn wirdet, so solle er seines verlangens manglen, vnd mit der schmachstraff beschmitzt werden
    1566 Pegius,CodJust. 122r