Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmachwunde

Schmachwunde

, f.

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wie 1Schamwunde 
bdv.: Schamschade
  • welcher in dem mund gehieben wuͤrde, dadurch er ein krum angesicht ... zu scham und schmach sein leben lang tragen mus, ... item alle andere scham- und schmach-wunden ... sollen der niedern gerichtsbarkeit zustaͤndig seyn
    1586 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 120
unter Ausschluss der Schreibform(en):