Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmacke

Schmacke

, f., 2Schmack, f.

kleineres, flaches Schiff, va. für küstennahe Handelsfahrten im Nord- und Ostseeraum
  • es soll in keinen schiffen, kahnen, bording, schmacken ... kein feuer gehalten werden
    DanzigWillk. 1597 I 4 § 22
  • welcher sich alhie der nahrung mit schmacken, boͤrding vnd weißel kahnen zu fahren ... gebrauchen will, der soll ... seines ehrlichen vnd vnbescholtenen verhaltens, wie auch seiner ehrlichen geburth gnugsamen beweiß haben
    1647 HistBeitrPreuß. I 84
  • wen alhier keene kage edder schmacke verhanden und sick alsden frombde finden, up sulcken fall schall dem koepman frystaen, eine frembde kaege edder schmacke tho befrachten, damit dem koepman kene verhindernüs in seinen handel geschehen möge
    1664 Baasch,Börtfahrt 108
  • sollen auch zu Koͤnigsberg ... durch die schiffs-besuchere und den baum-schliesser ... alle schmacken und boothe, ehe sie ablegen, bey harter straffe wohl besucht und, da der geringste boͤrnstein unangezeigt befunden wuͤrde, nach inhalt unsere mandaten damit gebahret werden
    1693 CCPrut. III 321
  • sollte ... uͤber denjenigen, so ein schiff, bording, schmacke, oder ander fahrzeug besitzet, ein concursus entstehen, so hat das gericht ... die admiralitaͤtscammer [zu ersuchen], daß sie solch schiff, bording oder fahrzeug prævia taxa oͤffentlich verkaufen ... lasse
    1727 PreußSeeR. X 3
  • der vor dem zolle sitzt [erhält] von jedem zoll- oder freyzettel, wie auch von einem schiffzettel von einer schmack, wenn man selbige bey ihm schreiben laͤßt (sonsten ein jeder solche selbsten schreiben mag) 2 [ß]
    1762 Bohn,Kaufmann 75
  • smakk, smakk-schip, eine barke von etwa 50 bis 80 last, mit einer gaffelmast, und mit einem zwiefachen barg-holze
    1770 BremWB. IV 856
unter Ausschluss der Schreibform(en):