Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmähhafte

Schmähhafte

, m.

wie Schmäher 
  • der marktrichter hat daß stillschweigen aufzulegen, bei nicht verfangung dessen den schmähaften entweders abzuschaffen oder nach umbständ in den burgerlichen arrest zu schaffen
    1763 NÖsterr./ÖW. VIII 487