Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmalsaatzehnt
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(Schmalfischerei)
Schmalfleisch
(Schmalfleischzehnt)
Schmalgut
(Schmalherr)
Schmalhirte
(Schmalleodi)
Schmalleute
Schmalrind
Schmalsaat
Schmalsaatzehnt
, m.
Abgabe von Schmalsaat; auch das Recht darauf
vgl.
Schmalzehnt
- [H. verkauft seinen] smalsatzehnten1337 FürstenbUB. V 389
- wurdet uf einem velde eins jars von zweierlei fruchten, nach einander gepauet, zehend genomen ... wiewol man sich vermut, solchen ... schmalsatzehenden zu geben nit schuldig, dweil man von den getreiden den zehenden gibt1545 BambChr. II 212
- das der klein leyzechenden zu O. ... mit allen sinen rechten und zugehorden, es sye vich, schmalsat, höw und obs zechenden, von gedachtem unserm gotzhus recht lehen ist1573 SGallenOffn. II 168Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die unterthanen ... wiedersetzen sich theils gar, den schmalsaat-zehenden, als kraut, rüben und gespinst ... zu reichen1666 Klingner II 1031Faksimile - in Google Books
- kraut und ruben-zehend ... wird ... auch ... der schmal-saat-zehend genennet, quasi eine schmale saat, darzu nur die besten felder genommen werden1705 KlugeBeamte I2 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein schmal-saat-zehnte, als von ieder schmalen sate, dergleichen die ruͤben, das kraut etc. sind, der zehnte erfolget1758 Estor,RGel. II 1128Faksimile (ca. 133 KB)