Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmalsaatzehnt

Schmalsaatzehnt

, m.

Abgabe von Schmalsaat; auch das Recht darauf
  • [H. verkauft seinen] smalsatzehnten 
    1337 FürstenbUB. V 389
  • wurdet uf einem velde eins jars von zweierlei fruchten, nach einander gepauet, zehend genomen ... wiewol man sich vermut, solchen ... schmalsatzehenden zu geben nit schuldig, dweil man von den getreiden den zehenden gibt
    1545 BambChr. II 212
  • das der klein leyzechenden zu O. ... mit allen sinen rechten und zugehorden, es sye vich, schmalsat, höw und obs zechenden, von gedachtem unserm gotzhus recht lehen ist
    1573 SGallenOffn. II 168
  • die unterthanen ... wiedersetzen sich theils gar, den schmalsaat-zehenden, als kraut, rüben und gespinst ... zu reichen
    1666 Klingner II 1031
  • kraut und ruben-zehend ... wird ... auch ... der schmal-saat-zehend genennet, quasi eine schmale saat, darzu nur die besten felder genommen werden
    1705 KlugeBeamte I2 180
  • ein schmal-saat-zehnte, als von ieder schmalen sate, dergleichen die ruͤben, das kraut etc. sind, der zehnte erfolget
    1758 Estor,RGel. II 1128
unter Ausschluss der Schreibform(en):