Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmalung

Schmalung

, f.

wie Schmälerung (II) 
  • wan geschehe, dass schmalungh, ess seye mit ährren, mit marcken vnd anders vorgienge, so soll der lehenman bey meines herrn scholtessen gehn, vnd soll gesinnen, dass er ihme den antast abthue
    1506 Untermosel/GrW. II 386