Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmalzhändler

Schmalzhändler

, m.

Person, die Schmalzhandel betreibt
  • damit ... niemandt sich unterfangen solle, vor der ausrueffung ... etwas zu erkhauffen, ... wird ein jeglicher wirt, allwo die schmalz-händler einzugehören pflegen, schuldig sein, dieselben zu ermahnen, damit sie ihre wahren durch dem gerichts diener ausruffen lassen
    um 1700 MHungJurHist. V 2 S. 357
  • auf die vorkäuferei, vorzüglich auf das betragen der so zahlreichen ... löscherhändler [ist] genauest zu wachen ... sind auch die butter- und schmalzhändler öfters zu überfallen; ihre wagen und gewichter ... auf ihre aechtheit streng zu untersuchen
    1791 SchrMährSchles. 12 (1859) 509
  • den pferde-, rindvieh-, mehl-, ... schmalz-haͤndlern wird kein patent gestattet, sondern sie sind nach der in den geeigneten abschnitten der accise-ordnung gegebenen vorschrift zu behandeln
    1815 WirtRealIndex I 22
unter Ausschluss der Schreibform(en):