Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmalzzehnt

Schmalzzehnt

, m.

eine (Natural-) Abgabe, insb. in Form von Schmalz; zT. verwechselt mit Schmalzehnt 
  • [Pachtregister:] A.S. 14 schepel roggen, idem den smalt teget vnnd rockhon
    1542 PrignitzVis. 306
  • an oneribus realibus et fixis jährlich abzuführen hafftet hierauff: ... bischoffsroggen 12 scheffel, priesterkorn ohne den schmaltzzehenden: den hauptprediger 36 scheffel
    1681 Bohlen,Bohlen II 277
  • in Ruͤgen werden ... schmalz- oder vielmehr schmalzehnden gewoͤhnlich nur von laͤmmern und gaͤnsen, in einigen kirchspielen doch auch von fuͤllen und kaͤlbern an die prediger gegeben
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 219
unter Ausschluss der Schreibform(en):