Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmelze
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schmeide
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, f.
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wie Schmelzhütte
- [es soll] keiner vnserer hofraͤthe ... theil in kauffmansgesellschafften ... haben ..., außgenommen die gesellschafften so zu vnterhaltung vnd paw vnserer perckhwerch vnd schmeltzen dienenKrainLHdf. 1598 Bl. 57rFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)