Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmelze

Schmelze

, f.

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wie Schmelzhütte 
  • [es soll] keiner vnserer hofraͤthe ... theil in kauffmansgesellschafften ... haben ..., außgenommen die gesellschafften so zu vnterhaltung vnd paw vnserer perckhwerch vnd schmeltzen dienen
    KrainLHdf. 1598 Bl. 57r
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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