Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schmerzenhalb

schmerzenhalb

, adv.

aufgrund erlittener Schmerzen
  • so ein eeman einem andern sein behausung vnd gemeynschafft mit seinem eeweyb wissenlich verpotten hat, betrit daruber denselben in soͤllicher vberfarung vnd schlecht jn auß hitzigem gemuͤt darob zu tode, oder auch die eebrecherin, die peinlich straff wirt jm seines billichen schmertzenhalb vbersehen
    BambHGO.(1507) Art. 145 § 2