Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmerzensgeld

Schmerzensgeld

, n.

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Geld als Entschädigung für einen erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden aufgrund einer zugefügten körperlichen oder seelischen Schädigung
Sachhinweis: R. Hochstetter, Geschichte des Schmerzensgeldes (Diss. Stuttgart 1961)
  • discursen, so wir uͤber auszahlung der 6 fl. haut und schmeygeld [a.L.: schmertz-geld] fuͤhreten
    1681 Riemer,Rhetorica 42 iV. 411
  • [Buchtitel: F.G. Rumpel,] de pecunia doloris - vom schmertz-gelde [Jena 1686]
  • daß ... von denen richtern wohl betrachtet wurde, was der verletzte mensch ... wohl nehmen moͤchte, um den ihm zugefuͤgten schmertzen freywillig auszustehen, ... und verurtheilten alsdenn den beschaͤdiger eben so viel dem verletzten als ein schmertzen-geld auszuzahlen
    1711 Pufendorf,NaturRdt. I 561
  • [daß, wenn] eine verwund- und verletzung am leibe geschehen waͤre, das heiler-lohn und schmertze-geld ... von dem beleidiger [vergnuͤget werden soll]
    1712 Lünig,CJMilit. 839
  • schmertzen-geld muß wegen verwund- und verletzung dem beleidigten gegeben werden
    1733 Hayme,KrimLex. 237
  • der richter ... kann bei verwundungen das schmerzengeld bestimmen
    1801 Gönner,GemProz.2 II 436
  • es ist bei inlaͤndischen gerichtsstellen die frage aufgeworfen worden, ob und welche gesetzliche bestimmung wegen ansetzung des schmerzensgelds bei verwundungen etwa schon bestehe
    1806 SammlBadStBl. I 1445
  • wer jemanden an seinem koͤrper verletzet, bestreitet die heilungskosten des verletzten ... oder den kuͤnftig entgehenden verdienst und bezahlet ihm auf verlangen uͤberdieß ein den erhobenen umstaͤnden angemessenes schmerzengeld 
    1811 ÖstABGB. § 1325
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