Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedamtsmeister

Schmiedamtsmeister

, m.

wie Schmiedmeister 
  • sollen alle schmidtambachtsmeisteren, so das ambacht vor dato dieses an sich erkauft und geworben, im eingelden und verkaufen allerhand geschmidter arbeit bey vorhin gewesenem bruch und gewonheit [gelassen werden]
    1601 DürenWQ. 176
  • [dass] von den schmidtambachtsmeisteren keiner auswendiger zum zunftgenossen an oder aufgenommen werden soll, welcher nit zuvoren die burgerschaft alhie gegolden [hette]
    1616 DürenWQ. 177