Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedamtsmeister
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Schmiede'amtsgenosse
Schmiedamtsmeister
, m.
wie Schmiedmeister
- sollen alle schmidtambachtsmeisteren, so das ambacht vor dato dieses an sich erkauft und geworben, im eingelden und verkaufen allerhand geschmidter arbeit bey vorhin gewesenem bruch und gewonheit [gelassen werden]1601 DürenWQ. 176Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- [dass] von den schmidtambachtsmeisteren keiner auswendiger zum zunftgenossen an oder aufgenommen werden soll, welcher nit zuvoren die burgerschaft alhie gegolden [hette]1616 DürenWQ. 177Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln