Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedegast
Artikel davor:
Schmiedeamt
Schmiedamtsbuchbesichtigung
Schmiede'amtsgenosse
Schmiedamtsmeister
(Schmiededienst)
Schmiedendraht
Schmiede
schmieden
Schmied'esse
Schmiedefreiheit
Schmiedegast
, m.
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Kunde einer Schmiede
- kein meister sall dem andern seine smidgeste entpfremden1491 KamenzUB. 280Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- da ein meyster von einem schmiedegaste nicht bezahlunge bekohmen konthe und solchs ... den meystern anzeigen wurde und demselben schmydegaste irgend ein meyster drüber arbeithen wurde, soll dem handtwerke ein pfundt wachs zur straffe geben1559 Wissell,Hdw. I 315
- ein zunftmeister soll die angefertigte arbeit eines andern meisters nicht tadeln ..., um hierdurch die schmiedegäste dem andern abspännig zu machen1706 Schmidt,EberswaldeHandw. 144
- den schmieden und muͤllern, die nicht zugleich kruͤger sind, ist erlaubet, den sogenannten schmiede- und muͤhlen-covent, ihren schmiede- und muͤhlengaͤsten ohne entgeld zu schenken1755 Faber,Staatskanzlei 109 S. 262