Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedegast

Schmiedegast

, m.

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Kunde einer Schmiede
  • kein meister sall dem andern seine smidgeste entpfremden
    1491 KamenzUB. 280
  • da ein meyster von einem schmiedegaste nicht bezahlunge bekohmen konthe und solchs ... den meystern anzeigen wurde und demselben schmydegaste irgend ein meyster drüber arbeithen wurde, soll dem handtwerke ein pfundt wachs zur straffe geben
    1559 Wissell,Hdw. I 315
  • ein zunftmeister soll die angefertigte arbeit eines andern meisters nicht tadeln ..., um hierdurch die schmiedegäste dem andern abspännig zu machen
    1706 Schmidt,EberswaldeHandw. 144
  • den schmieden und muͤllern, die nicht zugleich kruͤger sind, ist erlaubet, den sogenannten schmiede- und muͤhlen-covent, ihren schmiede- und muͤhlengaͤsten ohne entgeld zu schenken
    1755 Faber,Staatskanzlei 109 S. 262