Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedekost

Schmiedekost

, f., m.?, Schmiedekosten, m.

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Lohn des Schmieds einer Bergschmiede 
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 360
  • gesteht ym ... des anstehns der smedekost nicht
    1477 FreibergBUrt. 327
  • soll der verdient schmidt- und saag-kosten zu jeder raittung, wann die fuͤhrung beschicht, ohne auffzug baar bezahlt werden
    1553 FerdBO. Art. 93
  • unter dem vierten pfennig wird verstanden der vierte theil von allen arbeitsloͤhnen, geleuchten, holz, pulver und schmiede-kosten 
    1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 648
  • hingegen werden dabey nur steiger- und arbeitslöhne, bergmaterialien und schmiedekosten; nicht aber die kosten über tage angerechnet
    1794 PreußALR. II 16 § 411
unter Ausschluss der Schreibform(en):