Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedenmachen

Schmiedenmachen

, n.

Herstellen von Schmiedestücken
  • sodann in der stadt ... E. ... ebenmaͤßig die freyheit auf den roͤmisch-katholischen feyertagen oͤffentlich zu arbeiten ... erlaubt seyn solle ... in denen kirspelen W. und G. amts S. aber nur allein die offene arbeit dessen, was zum klingen- schmieden- und messermachen dependirt
    1697 Bewer,Rechtsfälle V 235