Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmiedlohn
Artikel davor:
Schmiedknecht
Schmiedknechtlohn
(Schmiedekohle)
Schmiedkorn
Schmiedekost
(Schmiedekunst)
(Schmiedelage)
Schmiedslaube
Schmiedslaubenknecht
Schmiedlehen
Schmiedlohn
, n., m.
Verdienst, Entlohnung eines Schmieds, meist für einmalig geleistete Arbeit; auch: an den örtlichen Schmied jährlich zu entrichtende Abgabe als Gegenleistung für seine Dienste, zB. in Form von Holz oder Schleifgarbe
bdv.:
Schmiedegeld (I),
Schmiedmiete
- smidlon1417 Zürich/GrW. I 87Faksimile (ca. 223 KB)
- dass der eigen man bezücht sine güter in disem ampt, und schnit er ab, so soll er ußrichten lidlon und schmidlon, das daruf verdienet ist; und was ein schmid mit siner hand gedienet, das ist lidlohn1495 Argovia 9 (1876) 72Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- schmidlon halten wir wie andern lidlohn1512/13 BruggStR. 156Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- schmid- vnd lidlohn ..., daß der nit zu interesß gestelt oder sonst vmb gwün geborget1624 MellingenStR. 384Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß an vielen orthen das schmiedelohn auff die huefen nicht mehr geschlagen wird, sondern daß die einwohner mit den schmieden ... sich verglichen haben1653 CCMarch. VI 1 Sp. 445Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [ein bedienter kann] wenn er ackerbau führt, mit seinem geschirr ... etwas mitfahren ..., [den] schmidt- und wagnerlohn pp. verdienenMitte 18. Jh. FriedbergGBl. 4 (1921) 66a