Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schneidergewerk
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, n.
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wie Schneiderzunft
- der küster allda ist ein schneider. das schneider-gewerck will solches krafft ihrer privilegien nicht zugeben. die sache ist dahin gerichtet, daß der küster dem handwerck zu R. vier thlr. pro redimenda vexa geben ... soll1678 CöllnKons. 132
- general-privilegium und guͤlde-brief des schneider-gewercks1735 CCMarch. V 2 Anh. 605Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das schneidergewerk zu I. soll wie bisher die befugnis haben, aus seinen mitgliedern einen vorsteher und 2 deputierte zu wählen1788 IserlohnUB. 337Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster