Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schneidergewerk

Schneidergewerk

, n.

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wie Schneiderzunft 
  • der küster allda ist ein schneider. das schneider-gewerck will solches krafft ihrer privilegien nicht zugeben. die sache ist dahin gerichtet, daß der küster dem handwerck zu R. vier thlr. pro redimenda vexa geben ... soll
    1678 CöllnKons. 132
  • general-privilegium und guͤlde-brief des schneider-gewercks 
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 605
  • das schneidergewerk zu I. soll wie bisher die befugnis haben, aus seinen mitgliedern einen vorsteher und 2 deputierte zu wählen
    1788 IserlohnUB. 337