Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schneidmüller
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Schneiderzunft
(Schneideschilling)
Schneidmesser
Schneidmühle
Schneidmüller
, m.
Betreiber einer Schneidmühle
- die schnidemoeller alle sollen hinfhurter in beider holzfurster beysein baum fhellen und sunst kheine1533 ZHenneb. 16 (1911) 89
- der schnidemoller1547 PommVis. II 203
- dieweil ... unsere schneidemuͤller die schwarten, weil sie fuͤr ihre muͤhe ihnen gehoͤrig ... zu groß und dicke von den sagebloͤcken abschneiden ... wollen wir hinfuͤhro die schwarten vor uns selbst behalten1622 CCMarch. IV 1 Sp. 539Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- edict, daß zur vermeydung derer holtz-diebereyen kein schneide-muͤller ungezeichnet holtz annehmen soll1712 CCMarch. IV 2 Sp. 655
- wann ein schneid-muͤller die saͤgspaͤn in die fisch-wasser ... lauffen laͤst, soll er 3 fl. zur straff erlegen1748 Ickstatt,Jagdrechte Anh. 171
- ueber alles, was geschnitten wird, muß der schneidemuͤller ein genaues journal fuͤhren1801 GesAnhBernb. III 116Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird also saͤmmtlichen schneidemuͤllern ... untersagt, nicht eher ein ... stuͤck holz zum abschneiden anzunehmen, bevor nicht zugleich ein ... attest ... uͤber die rechtmaͤßige erwerbung des holzes beigebracht ist1805 WestpreußPR. II 582Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK