Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schnitzen

schnitzen

, v.


I (Bilder, Wappen, Verzierungen ua.) durch kunstvolle Bearbeitung von Holz herstellen; subst. auch das Handwerk
  • maisterstuck ... nach aines hanntwerchs haissen gemacht, mit namen malen, schnitzen, schiltwerch
    1448 BayrHdw. 81
  • der niesser mag sein wappen in seiner nießbrauchiger wonung vnd gebewen malen vnd schnitzen lassen
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 4v
  • [wer] mit schmehlichen schrifften, ... beschrieben, gemahlet oder geschnitzt, seine oberkeit ... laͤsterlich angreiffen ... wuͤrde, ... [soll] mit dem schwerdt gericht werden
    PfalzLR. 1582 V 67
  • zum bemalen und ausstaffiren der geschnizten bilder muͤsen die bildhauer die maler gebrauchen, hingegen doͤrfen diese keine gehauene oder geschnizte bilder machen
    1779 Weisser,RHandw. 280
II (Tuch oder Leder) färben
Sachhinweis: C.-P. Clasen, Textilherstellung in Augsburg II (ebd. 1995) 68
  • [Nestler dürfen] dz loden, so viel sie selbsten ... zu verarbeiten haben, nach gefallen färben, nicht aber unverarbeitet ... umb lohn schnitzen oder färben
    1697 C.-P. Clasen, Textilherstellung in Augsburg II (Augsburg 1995) 69
III besteuern, (Gemeinkosten) umlegen
Sachhinweis: Miaskowski,Alm. 23
  • daz wir alle drei gemeinden sollend mit einander [kesse] kaufen und bezahlen, es sei aus gemeinem seckel oder auf die kuohland schnizen 
    Anf. 17. Jh. Graubünden/GrW. V 212
  • [Zugezogene sollen] widerumben hofiünger sein und bleiben, auch den hofiüngern mit leib, hab und guet zu versteuren und zu schnizen widerumben zuegehören
    1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 91
  • [von schnitzen der gütern:] es sollen die ligende güter und alpen geschnitzet werden an dem ort wo des besitzers oder eygenthumbers rauch aufgeht
    1713 ChurBund. 293
unter Ausschluss der Schreibform(en):