Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnürung

Schnürung

, f.

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eine Foltermethode, bei welcher dem Delinquenten durch Um- und Zusammenschnüren der Unterarme das Blut zum Stocken gebracht wird; idR. als Folter ersten Grades
  • [die gradus torturæ seynd] 1. die bind- oder schnuͤrung, 2. anlegen der daum-stoͤcke, 3. ... die schraub-stiffeln, 4. die folterung und 5. das feuer
    1707 SudetenHGO. Art. 16 § 8
  • die schnuͤrung anbelandende, wenn die haͤnde aufs festeste zusammen gebunden, wird eine haͤnffne schnure einer feder-kiel starck, daran oben und unten ein hoͤltzerner quergriff gebunden, die schnure desto fester zu halten, um den arme gelegt, an jedem ende ziehet eine person hin, die andere her
    1745 Zedler 44 Sp. 1473
  • [um Lähmung] zu verhuͤten, so thut der scharffrichter wohl, wenn er die schnur mit unschlit schmieret und auch aufs kuͤrtzeste mit der schnuͤrung anhaͤlt
    1745 Zedler 44 Sp. 1474
  • [Bildüberschrift:] entwurff, der die anlegung des grads der schnuͤrung mit den benoͤtigten personen vorstellet
    1769 CCTher. Beil. p. 20 [mit Abb.]
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