Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnupftuch

Schnupftuch

, n., m.

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Taschentuch, ua. als Unterpfand bei einem Verlöbnis
  • [Spielleute sollen] sich des unzimlichen begerens der schnuptücher, hosenbendel, feldzeichen ... enthalten
    1616 Kramer,VolkslAnsbach 212
  • [bei der Verlobung hatte sie] ihm auch ein schnupftuch gegeben
    1662 Beck,DanzigerNehrung 41
  • [zehenpfennigs-knechts salario:] von einer erbschafft ... hat er einen schnupftuch und eine serviette zu genießen
    1701 Voigt,BeitrHambVwg. II 79
  • [dem Pfarrer steht zu:] von einer jeden braut ein schnupf-tuch, das ist bald von nestel, bald von lauter tuch ... und wenigstens 15 alb. wert
    1742 FriedbergGBl. 4 (1921) 40
  • der unnoͤtige aufwand mit denen handschuhen und schnupftuͤchern so einigen personen gegeben, [wird bey hochzeiten] gaͤnzlich abgestellet
    1754 Walch,Beitr. V 234
  • [ein ehe-verspruch gilt für verbindlich, wann] in gegenwart einiger zeugen ... ein schnupf-tuch oder geld gegeben und respective angenommen worden
    1777 Hessen/ZVk. 13 (1903) 377
unter Ausschluss der Schreibform(en):