Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnurgeld
Artikel davor:
Schnödewort
Schnödigkeit
schnödiglich
schnorren
Schnorrer
Schnüdelhaube
Schnupftuch
1Schnur
2Schnur
schnüren
Schnurgeld
, n.
I
Gebühr für das Anbringen einer 1Schnur (I 4)
bdv.:
Schnurgerechtigkeit
- schreib- und schnuergeld aus der tax bezahlt1628 Fellner-Kretschmayr II 466Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- durch vil jahr ... [gab man] canzleiverwanten ausser der jurium cancellariae und bibals auch ein absonderliche verehrung, collationir- concipier- schreib- und schnurgeld1669 Fellner-Kretschmayr II 552Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
in Trier: eine Abgabe auf Wein
zu
1Schnur (V)
- als die von T. von unsers gnedigen herren armenluden ungelt hebent und dieselben drengent, seßter- und snurgelt zugeben, auch buyßen T., das sal [blyben]1469 TrierWQ. 434Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- soll ein jeder burger, der sich des weinschanckes gebrauchen ... will, binnen den vier fronfasten, wenn man das ungeld gemeiniglich besitzet und die weine gemeiniglich beschnüret, das schnurgeld davon ... bezahlen1594 TrierWQ. 188Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- da einer ... tam ex testamento quam ab intestato wein ererbt, soll das schnurgeld entrichten1607 TrierWQ. 232Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln