Schöffe, m.

Geschworener (I), Beisitzer eines Gerichts; die Gemeinschaft der Schöffen findet das Recht, dh. sie trifft die gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, fällt insb. Urteile, vermittelt Vergleiche und stellt bestehendes (Gewohnheits-) Recht (Weistümer) fest, während der Richter (II) die Gerichtssitzung leitet und die Entscheidungen verkündet; das Zusammenwirken von Richter (II) und Schöffen ist hierbei je nach Rechtskreis und Zeit unterschiedlich; die Schöffen eines Schöffenstuhls (II 2) bescheiden Anfragen anderer Gerichte im Wege der Aktenversendung ua. in Form der Rechtsweisung; sehr häufig kommen den Schöffen auch exekutive Aufgaben zu, zB. Beurkundungen und das Mitwirken bei der kommunalen oder regionalen Verwaltung (Schöffenbürgermeister, Schöffenherr, Schöffenrat (I))
Begriff und Amtsverständnis
(persönliche) Voraussetzungen für die Amtsausübung, insb. eheliche, ehrliche Geburt, freie Herkunft (teils auch Ritterbürtigkeit), Ortsansässigkeit, guter Leumund und hinreichendes Vermögen
Formalia der Amtseinsetzung und -ausübung
    Wahl, obrigkeitliche Einsetzung, Vererbung
    Amtseid
    Verpflichtung zur Teilnahme an Gerichtssitzungen
    vorgeschriebene Gesamtzahl; Mindestanzahl bei Gerichtssitzungen
    Amtsdauer
    Amtsende, vorzeitig insb. infolge von Krankheit, Alter, Tod oder Fehlverhalten
gerichtliche und außergerichtliche Zuständigkeiten und Tätigkeiten
    in Bezug auf die gerichtliche Entscheidungsfindung
    bei der Beweissichtung, insb. Augenschein und Wundbeschau
    bei Rüge (I), Anzeige von strafbaren Handlungen
    in der Funktion eines amtlichen Schreibers (I) oder Protokollführers, zT. in Vertretung des eigentlichen Amtsträgers; auch als Urkunds- oder Geschäftszeuge
    bei Pfändungen
    als Rechtsbeistand, Fürsprech einer Prozesspartei; ua. wenn kein anderer hierfür zur Verfügung steht
    als Zeuge für best. gerichtsbekannte Tatsachen
    bei Rechtsetzung (insb. städt. Willküren), Rechtsanweisung, Formulierung von Weistümern
    bei der Wahl oder Bestimmung von (amtl.) Funktionsträgern, Besetzung von Ämtern
    in Aufsichts- und Verwaltungsfunktionen
    in politischen und verfassungsrechtlichen Funktionen; in Straßburg: schöffel und amman als Bez. für den Schöffenrat (III)
    mit dem Recht ausgestattet, Asyl zu gewähren
als Mitglied von Gerichten unterschiedlicher Instanz und sachlicher Zuständigkeit
    an einem Oberhof, Schöffenstuhl (II 2)
    an einem Stadtgericht, auch an einem städt. Untergericht
    an einem dörflichen Gericht
    an einem Zunftgericht
    an einem Berggericht
    an einem Malefizgericht
    bei einem Freimarkt
Stellung und Rolle im Verfahrensablauf, Anforderungen an das Verhalten
Einkünfte und Privilegien aufgrund der Amtsausübung und der Nebentätigkeiten
    Vergütung, auch Nebeneinkünfte in Geld
    Naturalvergütungen, auch in Form von Reichnissen uä.
    Befreiung von Abgaben und (Dienst-)Pflichten