Schöffe, m.
Schöffe, m.
Geschworener (I), Beisitzer eines Gerichts; die Gemeinschaft der Schöffen findet das Recht, dh. sie trifft die gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, fällt insb. Urteile, vermittelt Vergleiche und stellt bestehendes (Gewohnheits-) Recht (Weistümer) fest, während der Richter (II) die Gerichtssitzung leitet und die Entscheidungen verkündet; das Zusammenwirken von Richter (II) und Schöffen ist hierbei je nach Rechtskreis und Zeit unterschiedlich; die Schöffen eines Schöffenstuhls (II 2) bescheiden Anfragen anderer Gerichte im Wege der Aktenversendung ua. in Form der Rechtsweisung; sehr häufig kommen den Schöffen auch exekutive Aufgaben zu, zB. Beurkundungen und das Mitwirken bei der kommunalen oder regionalen Verwaltung (Schöffenbürgermeister, Schöffenherr, Schöffenrat (I))
Begriff und Amtsverständnis
(persönliche) Voraussetzungen für die Amtsausübung, insb. eheliche, ehrliche Geburt, freie Herkunft (teils auch Ritterbürtigkeit), Ortsansässigkeit, guter Leumund und hinreichendes Vermögen
Formalia der Amtseinsetzung und -ausübung
Wahl, obrigkeitliche Einsetzung, Vererbung
Amtseid
Verpflichtung zur Teilnahme an Gerichtssitzungen
vorgeschriebene Gesamtzahl; Mindestanzahl bei Gerichtssitzungen
Amtsdauer
Amtsende, vorzeitig insb. infolge von Krankheit, Alter, Tod oder Fehlverhalten
gerichtliche und außergerichtliche Zuständigkeiten und Tätigkeiten
in Bezug auf die gerichtliche Entscheidungsfindung
bei der Beweissichtung, insb. Augenschein und Wundbeschau
in der Funktion eines amtlichen Schreibers (I) oder Protokollführers, zT. in Vertretung des eigentlichen Amtsträgers; auch als Urkunds- oder Geschäftszeuge
bei Pfändungen
als Rechtsbeistand, Fürsprech einer Prozesspartei; ua. wenn kein anderer hierfür zur Verfügung steht
als Zeuge für best. gerichtsbekannte Tatsachen
bei Rechtsetzung (insb. städt. Willküren), Rechtsanweisung, Formulierung von Weistümern
bei der Wahl oder Bestimmung von (amtl.) Funktionsträgern, Besetzung von Ämtern
in Aufsichts- und Verwaltungsfunktionen
in politischen und verfassungsrechtlichen Funktionen; in Straßburg: schöffel und amman als Bez. für den Schöffenrat (III)
mit dem Recht ausgestattet, Asyl zu gewähren
als Mitglied von Gerichten unterschiedlicher Instanz und sachlicher Zuständigkeit
an einem Oberhof, Schöffenstuhl (II 2)
an einem Stadtgericht, auch an einem städt. Untergericht
an einem dörflichen Gericht
an einem Zunftgericht
an einem Berggericht
an einem Malefizgericht
bei einem Freimarkt
Stellung und Rolle im Verfahrensablauf, Anforderungen an das Verhalten