Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenessen
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Schöffenessen
, n.
(festliche) Mahlzeit, die ein neu gewählter Schöffe anlässlich seiner Berufung in das Schöffenamt ausrichten muss; auch als mehrtägige Festlichkeit
- welicher von den vurss. erwelten [Schöffen] ... sin eyde nit gedain oder scheffenessen gegeben hatt1512 LuxembW.(Majerus) I 385
- zum scheffen des hohen gerichtzs erwelt ... hat er sin 250 goltgl. den scheffen geliebert und ist am hohen gericht ... ingesetzst und hat sin scheffenessen gehalten1566 BuchWeinsberg V 59
- dasz eyn her des gottzhaus den scheffen uff sant andrestag schuldig sie eyn essen, als eyn scheffen das syn scheffenessen zu dem ersten gyfft1568 LuxembW. 617Faksimile - in Google Books
- [ein neu erwählter Schöffe schuldet] den gerichten vor ihr gerechtigkeit den kießwein, darnach die supp, demnach ein gewohnlich scheffenessen, welches weret drei tag, und gehören zu solchem essen auch scheffenweiberoJ. LuxembW.(Majerus) I 79